Andienungspflicht - Versicherung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle Forderungen gegen seine Kunden zur Übernahme des Versicherungsschutzes anzubieten und ausreichende Versicherungssummen zu vereinbaren (§ 3 AVB WKV/AKV 1999). Damit wird verhindert, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer nur die notleidenden Forderungen anbietet.