Anrechnung bei Hinterbliebenenrenten (Gesetzliche Rentenversicherung)

Bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenversorgung oder auch einfach Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) ist die Anrechnung sonstiger Einkünfte vorgesehen (§ 18a SGB IV). Bei Waisenrenten wird eigenes Einkommen seit Juli 2015 allerdings nicht mehr angerechnet. Zu den Einkünften die angerechnet werden, gehören auch Renteneinkünfte aus privater und betrieblicher Altersversorgung. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung werden Renten aus geförderter Altersversorgung (§18a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV), also Riester-Renten.

Anzurechnen sind allerdings Renten aus privater und betrieblicher Altersversorgung (§18a Abs. 3 Nr. 9 & 10 SGB IV).

Damit ergibt sich eine unterschiedliche Anrechnung von Riester-Renten, die nicht auf eine Witwenrente und Rürup-Renten, die auf die Witwenrente angerechnet werden.

Funktionsweise in der Praxis

Angerechnet wird nicht das gesamte Einkommen. Für eigene Einkünfte gilt zunächst ein Freibetrag. Er wird regelmäßig angepasst und erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind. Von dem Betrag, der den Freibetrag übersteigt, werden 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen. Die Rentenversicherung rechnet dabei nicht mit dem Bruttoeinkommen, sondern mit einem Nettowert, den sie mit gesetzlich festgelegten Pauschalen ermittelt. Für Hinterbliebene ist die Anrechnung wichtig, weil sie bestimmt, wie viel von der Witwen- oder Witwerrente tatsächlich ausgezahlt wird. Auch eine spätere Änderung des eigenen Einkommens, etwa durch eine Betriebsrente, kann den Zahlbetrag verändern.

Ein Beispiel: Angenommen, eine Witwe erhält neben ihrer Witwenrente eine Rente aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag und eine Riester-Rente, und ihr anrechenbares Einkommen liegt um fiktive 100 Euro über dem Freibetrag. Dann werden 40 Euro von der Witwenrente abgezogen. Die Riester-Rente zählt dabei nicht mit. Die private Rente dagegen schon, und zwar auch dann, wenn sie aus einer Rürup-Rente stammt.

Ein häufiges Missverständnis ist, dass jede staatlich geförderte Altersvorsorge von der Anrechnung ausgenommen sei. Die Ausnahme gilt jedoch nur für die Riester-Förderung. Die Rürup-Rente wird zwar steuerlich gefördert, zählt bei der Einkommensanrechnung aber trotzdem mit.

Stand: 13.10.2026

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Redaktionsteam deutsche-versicherungsboerse.de

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