Antragsmodell

Nach bisherigem Recht können Versicherungsverträge im Wege des Antragsmodells oder des Policenmodells abgeschlossen werden.

Beim Antragsmodell werden die vertragsbezogenen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem Kunden mit den Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Information über die Vertragsinhalte ist also vor der Antragserklärung des Kunden möglich. Der Kunde erhält die Gelegenheit, sich vor seiner Antragserklärung über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Macht der Kunde davon Gebrauch und ist er mit den Vertragsmodalitäten nicht einverstanden, wird er den Antrag erst gar nicht stellen und somit keine vertragliche Bindung eingehen. Vielfach – wenn nicht fast durchgängig, hat der Kunde jedoch den Antrag unterschrieben, ohne von der Möglichkeit der Kenntnisnahme Gebrauch zu machen.

Beim Policenmodell erhält der Versicherungsnehmer die vertragsbezogenen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zusammen mit der Police. Der Versicherungsvertrag kommt mit den übermittelten Inhalten zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen widerspricht. Wenn der Versicherungsnehmer mit den Vertragsmodalitäten nicht einverstanden ist, muss er – anders als beim Antragsmodell – aktiv werden und dem Vertragsschluss widersprechen.

In der Neufassung des VVG wird das Policenmodell praktisch abgeschafft. Nach neuem Recht hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie weitere vertragsbezogene Informationen in Textform mitzuteilen (§ 7 Abs. 1 S.1 VVG 2008).

Eine am Kundeninteresse orientierte Auslegung des Begriffs "rechtzeitig" könnte in der Praxis dazu führen, dass ein Vermittlungsgeschäft in Zukunft zwei Kundenbesuche erfordert: Erster Besuch für Beratung und Information, zweiter Besuch nach Bedenkzeit für den Kunden zur Antragsaufnahme.

Dem Erfordernis der "Textform" genügen gedruckte Broschüren wie auch digitale Datenträger wie etwa CD oder DVD. Zurzeit wird in der Branche darüber nachgedacht, ganze Bedingungssammlungen zu Broschüren oder CDs zusammenzufassen. Dass die Übermittlung von unübersichtlichen und für eine Vielzahl von Verträgen geltende vorvertragliche Information an den Kundenbedürfnissen vorbei geht, wird vielfach kritisiert.

Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung der Informationspflichten des Versicherers keine Unterscheidungen hinsichtlich der verschiedenen "Vertriebswege" vorgenommen. Dennoch ist im Maklergeschäft die besondere Stellung des Versicherungsmaklers zu berücksichtigen. Dieser ist nicht nur der treuhänderähnliche Sachwalter des Versicherungsnehmers, der als Vertrauter und Berater die Interessen des Kunden wahrzunehmen hat, sondern in aller Regel auch mit Vertretungsmacht für den Kunden ausgestattet.

Kann der bevollmächtigte Makler den Kunden aufgrund einer Vertretungsmacht beim Abschluss des Versicherungsvertrages rechtlich wirksam vertreten, bestehen keine Bedenken, dem Makler als bevollmächtigten Vertreter auch die Vertragsinformationen rechtswirksam zu übermitteln. Die Kenntnis des bevollmächtigten Maklers, dem die Informationen in Textform übermittelt sind, wird nach allgemeinem Stellvertretungsrecht dem Versicherungsnehmer zugerechnet (§ 166 Abs. 1 BGB).

Es kommt im Maklergeschäft also nur darauf an, dass dem bevollmächtigten Makler die Informationen zugegangen sind. Der Makler vertritt den Kunden bei der Entgegennahme der Vertragsinformationen. Ob die Informationen durch Druckstücke, digitale Datenträger oder im Internetportal des Versicherers (Intranet) zur Verfügung gestellt werden, ist unerheblich. Es liegt auf der Hand, dass das Vertretermodell das Handling mit den Vertragsinformationen wesentlich erleichtert.

In der bisherigen Praxis ist es üblich, dass der Kunde den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags stellt und der Versicherer den Antrag annimmt und eine Police erstellt. Die Bestimmungen des derzeitigen Rechts sind auf diese Verfahrensweise zugeschnitten.

Es ist jedoch auch denkbar, die Verhältnisse umzukehren. Das ist beim so genannten Invitatiomodell der Fall: Der Versicherungsnehmer nennt dem Versicherer oder dem Vermittler seine Wünsche und Bedürfnisse und bittet den Versicherer auf der Basis der zur Verfügung gestellten Daten um ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Die Erklärung des Versicherungsnehmers bleibt ohne rechtlichen Bindungswillen und ist deshalb kein Antrag, sondern eine invitatio ad offerendum . Der Versicherer prüft das Risiko, fertigt die Police aus und übermittelt sie dem Versicherungsnehmer. Der Versicherer unterbreitet damit dem Versicherungsnehmer ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrags, das der Kunde durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent annehmen kann.

Versicherungsmakler mit Vertretungsmacht können den Kunden selbstverständlich auch bei der Annahme des Vertrages vertreten, nicht dagegen Vertreter.

Dem Invitatiomodell begegnen in der Praxis rechtliche und praktische Probleme. Das rechtliche Leitbild des VVG 2008 ist das Antragsmodell. Die Vorschriften des VVG 2008 sind darauf abgestimmt. Das Invitatiomodell bringt systematische Probleme, weil es nicht mit allen Vorschriften des VVG 2008 harmoniert. Zwei Beispiele:

Probleme ergeben sich, wenn das Versicherungsangebot des Versicherers von den Angaben bei der Aufnahme der Wünsche und Bedürfnisse abweicht und sich dadurch die Kundensituation verschlechtert. Beim Antragsmodell ist der Kunde wie bisher über § 5 VVG geschützt: Der Versicherer muss gem. § 5 Abs. 2 S. 2 VVG Abweichungen vom Antrag durch eine schriftliche Mitteilung oder einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein kenntlich machen ("röten") und über das Widerspruchsrecht belehren oder die Angaben im Antrag gelten. § 5 VVG ist beim Invitatiomodell nicht anwendbar, weil der Versicherungsschein mangels Antrag des Kunden gar nicht abweichen kann. Der Kunde bleibt insoweit ungeschützt. Im Maklergeschäft ergibt sich in diesem Bereich enormes Haftungspotential, weil dem Makler im Zweifel auch die Prüfung und Überwachung obliegt, ob das vom Versicherer vorgelegte verbindliche Vertragsangebot auch den in der Angebotsanforderung (Invitatio) im Detail festgelegten Wünschen entspricht. Diese Pflicht obliegt dem Makler auch schon nach geltendem Recht. Für den Makler wird diese Pflicht wesentlich dadurch erschwert, dass der Versicherer Abweichungen in seinem Antrag von der ihm übermittelten Angebotsanforderung des Kunden nicht kenntlich machen muss.

Gem. § 19 VVG 2008 ist der Kunde bis zur Abgabe seiner Vertragerklärung verpflichtet, dem Versicherer erhebliche Gefahrumstände mitzuteilen. Beim Antragsmodell endet die Anzeigepflicht mit dem Antrag des Kunden. Beim Invitatiomodell endet die Anzeigepflicht erst mit der Annahmeerklärung des Kunden. Im Unterschied zum Antragsmodell bleiben Änderungen der Gefahrenumstände, beispielsweise Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, während der Zeit der Risikoprüfung des Versicherers anzeigepflichtig. Makler sind gut beraten, Kunden auf diese Problematik hinzuweisen und im Zweifel das Antragsmodell zu favorisieren: Erst ab Zugang des Antrags des VU ist der Kunde geschützt, da der VU sein bindendes Angebot nicht mehr ändern kann.

Quellenhinweis

Ass. jur. Hans-Ludger Sandkühler, Vorsitzender des Instituts der Versicherungsmakler (gekürzte Fassung aus einem in der ZfV veröffentlichten Beitrag).


Hinweis der VersWiki-Redaktion:

So verfahren die Versicherungsunternehmen

Nachdem sich anfangs einige Versicherungsunternehmen mit den unterschiedlichen Modellen teilweise schwer getan haben, bieten viele Versicherer mittlerweile alle Möglichkeiten an.

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