Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen (bAV)

Rechtliche Einordnung

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt arbeitsrechtliche Grundlagen der bAV. Alle Vorschriften des Betriebsrentengesetzes sind zwingend und enthalten Mindestnormen zum Schutz der Arbeitnehmer. Das Betriebsrentengesetz regelt u.a. das Verfahren bei Ausscheiden von Arbeitnehmern, die gesetzliche Insolvenzsicherung und die Anpassung von laufenden Leistungen. Es beinhaltet aber auch deklaratorische Vorschriften zu den Durchführungswegen. Von diesen gesetzlichen Regelungen darf nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Möchte zum Beispiel ein Arbeitgeber in seiner Versorgungsordnung zugunsten der Arbeitnehmer abweichen, ist dies natürlich möglich. Lediglich Tarifvertragsparteien können bestimmte Regelungen abweichend zum Betriebsrentengesetz schaffen (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Zum Beispiel können sie die Regelungen zum Entgeltanspruch der Arbeitnehmer modifizieren.

Weitere Bereiche der betrieblichen Altersversorgung wurden durch die Rechtssprechungen geprägt oder ausschließlich darüber geregelt (zum Beispiel Änderung von Versorgungszusagen).

Diverse Gesetze und Rechtsnormen prägen die bAV

Die bAV wird noch durch weitere Gesetze und Rechtsnormen geordnet und verknüpft:

  • Grundgesetz (Grundrechte, BVerfG)
  • Europäisches Recht (Verordnungen, Richtlinien, EuGH)
  • Steuerrecht (EStG, KStG, BFH, BMF)
  • Sozialrecht (SGB, BSG)
  • Versicherungsrecht (VAG, VVG, BaFin, BGH)
  • Zivil- und Arbeitsgesetze (BGB, BetrVG)
  • Rechnungslegung (HGB, IAS, US-GAAP)

Definition „Betriebliche Altersversorgung“

Was ist eine bAV?

Wenn einem Arbeitnehmer (nicht dessen Ehegatten oder einem anderen Angehörigen) anlässlich seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden, liegt eine betriebliche Altersversorgung vor.Der Versorgungszweck muss stets gegeben sein und die Leistungen dürfen erst mit dem Eintritt eines biologischen Ereignisses fällig werden. Somit zählen zum Beispiel Treueprämien und Jubiläumsgelder nicht zur bAV, da diese aus Gründen der Belohnung und nicht einer Versorgung gewährt werden.

Arbeitsverhältnis

§ 1 Abs. 1 BetrAVGWerden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Im Rahmen des Arbeitsvertrages und mit Beginn des Arbeitsverhältnisses wird die Einbindung dieses Arbeitsverhältnisses dokumentiert.

Ein biologisches Ereignis liegt vor:

  • bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Als Untergrenze für die betrieblichen Altersversorgungsleistungen gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr. Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Berufspiloten) kann die Altersleistung auch vor Vollendung des 60. Lebensjahres unschädlich gezahlt werden.
  • bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers. Eine Hinterbliebenenversorgung im steuerlichen Sinne darf nur Leistungen an den überlebenden Ehegatten, Kinder im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG („kindergeldberechtigte Kinder“), den früheren Ehegatten oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte vorsehen. Das Arbeitsrecht hingegen kennt keine Einschränkungen des Hinterbliebenenbegriffes. Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Altersrente.
  • bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt. Invalidität ist ein ausfüllbarer Begriff, und es gibt dafür keine gesetzlichen Rahmenbedingen. In der Praxis lehnt sich der Begriff an die der gesetzlichen Rentenversicherung (teilweise und volle Erwerbsminderung) an.Im Falle der Kombination einzelner Leistungsarten, werden die Komponenten als Einheit betrachtet.

Versorgungsberechtigte im Geltungsbereich des BetrAVG

Laut der gesetzlichen Definition können alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, vom Arbeitgeber Versorgungsleistungen zugesagt bekommen. Dabei sind Auszubildende den Arbeitnehmern und Arbeitern gleichgestellt und fallen unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).

Auch bestimmten Nichtarbeitnehmern kann eine bAV zugesagt werden, wenn ihnen diese Leistungen aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Zum Beispiel können nichtbeteiligte Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG oder auch Freiberufler mit dieser Regelung begünstigt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).

Ist eine Person selbst an einem Unternehmen beteiligt, zum Beispiel ein Gesellschafter einer GmbH, muss unterschieden werden, ob die Person eine Tätigkeit für das eigene Unternehmen oder eine Fremdtätigkeit ausübt. In der Regel wird dies daran gemessen, in welcher Höhe die Person am Unternehmen beteiligt ist.

Herr Weber ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und mit 60 % am Unternehmen beteiligt. Dadurch ist Herr Weber gemäß Betriebsrentengesetz nicht schutzbedürftig und fällt nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes.

Nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen Einzelkaufleute, Gesellschafter einer OHG und einer GbR, Komplementäre einer KG und Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein unter 50 % am Unternehmen beteiligt sind, aber zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % Beteiligung haben.

Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte bzw. unbefristet Beschäftigte. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann möglich, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen (Verweis Gleichbehandlungsgrundsatz, Kapitel 3.9).

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