Aufrechnung (Gesetzliche Rentenversicherung)
Hat der Rentenversicherungsträger Ansprüche auf Ersatz von Leistungen (Geldansprüche) gegen den Rentner (zum Beispiel wegen einer überzahlten Rente), kann er seine Ansprüche gegen den Rentenanspruch aufrechnen.
Der Rentner darf dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden. Bei der Aufrechnung werden Teilbeträge der Rente zur Tilgung der gegenüber dem Rentenberechtigten bestehenden Forderung einbehalten.