Auszehrung und Anrechnung (bAV)
In § 5 BetrAVG wird zum einen die Bestandssicherung einer bereits fließenden Leistung (sogenannte Auszehrung) und zum anderen die Wechselwirkung einer bAV mit Versorgungsleistungen anderer Versorgungsträger (sogenannte Anrechnung) geregelt. Da diese Regelungen sich auf Gesamtversorgungssysteme beziehen, die heute unüblich sind, wird in diesem Studienbuch auf eine nähere Erläuterung verzichtet.