Auszehrungsverbot
In § 5 Abs. 1 BetrAVG geregeltes Verbot der Minderung oder Entziehung von Leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles durch Erhöhung anderweitiger Versorgungsbezüge.
Beispiel: Der Arbeitgeber erbringt eine statische Leistung, auf die dynamische Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.