Bauleistungsversicherung
Jedes Bauwerk wird sorgfältig geplant und von erfahrenen Fachleuten errichtet. Doch während der Bauzeit können unvorhersehbare Dinge geschehen. Dinge, die weder vom Bauherren (Auftraggeber)noch vom Bauträger oder Bauunternehmer (Auftragnehmer) im Voraus realistisch kalkuliert werden können. Die finanziellen Folgen von z.B. extremen Witterungseinflüssen, Vandalismus oder der Ungeschicklichkeit eines Mitarbeiters können aber beträchtlich sein.
Die Bauleistungsversicherung schützt während der Bauzeit vor den Kosten, die durch unvorhergesehene Beschädigung oder Zerstörung an der Bauleistung entstehen können. Versichert sind Baumaßnahmen des Hoch- und des Tiefbaus, einschließlich aller zugehörigen Baustoffe und Bauteile, Hilfsstoffe und Bauhilfsstoffe.
Die Bauleistungsversicherung kann vom Bauherren selber (Auftraggeber) oder vom Bauträger oder Bauunternehmer (Auftragnehmer) abgeschlossen werden und deckt somit die Interessen der am Bau Beteiligten.
Entschädigung wird z.B. geleistet für Schäden durch
- ungewöhnliche und außergewöhnliche Witterungseinflüsse (z. B. Sturm, Überschwemmung),
- unbekannte Eigenschaften des Baugrundes,
- mutwillige oder vorsätzliche Beschädigung durch Unbekannte,
- Diebstahl von versicherten und fest mit dem Gebäude verbundenen Sachen,
- sowie Glasbruch.
Nicht versichert sind z.B.
- Baustelleneinrichtung
- sowie Akten, Zeichnungen, Pläne,
- Baugeräte, Kleingeräte und Handwerkzeug,
- sonstige Sachen, die über eine Maschinenversicherung versicherbar sind,
- sowie Fahrzeuge aller Art.
Ersetzt werdem im Schadenfall die Aufwendungen für Material und Arbeitslöhne, die erforderlich sind, um die Schadenstätte aufzuräumen und die Kosten, um den Bauzustand wiederherzustellen, der vor dem Schadeneintritt bestanden hat.
Bei Totalschäden an Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen wird der Zeitwert ersetzt. Die Entschädigungsleistung wird um den jeweils vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Die Versicherung gilt für die Dauer der Bauzeit. Sie endet in jedem Fall spätestens mit der Bezugsfertigkeit oder nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder mit dem Tag der behördlichen Gebrauchsabnahme.
Weiterführende Links
Quellenhinweis
Wir bedanken uns für die Unterstützung der R+V Versicherung, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.ruv.de (Stand des Originaltextes 2008).