Behördliche Anordnung - Umwelt-Haftpflicht-Versicherung (UHV)
Losgelöst vom Vorliegen eines Störfalles, besteht eine Ersatzpflicht des VR auch für Aufwendungen des VN vor Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer behördlichen Anordnung. Dies gilt im Umkehrschluss natürlich auch für das kumulative Vorliegen beider Alternativen, also wenn aufgrund eines betrieblichen Störfalls z.B. eine behördliche Evakuierungsverfügung der Anwohner ergeht.
Eine behördliche Anordnung liegt dann vor, wenn Verwaltungsakte zur Gefahrenabwehr an den VN gerichtet werden. Diese Verwaltungsakte sind öffentlich-rechtlicher Natur und beruhen auf der polizeirechtlichen Handlungs- oder Zustandsstörereigenschaft des VN, die in verschiedenen Landesgesetzen ihre Grundlage finden.
Diese Deckungserweiterung gegenüber dem Grundsatz der Gewährung von Versicherungsschutz nur gegenüber gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (vgl. Ziffer 1 AHB, Ziffer 1 UHV-Modell), ist für den Umweltbereich für den VN von erheblicher Bedeutung. So kann die Ersatzpflicht des VR auch bei einer behördlichen Anordnung gegeben sein, die beispielsweise ergeht, um auch Allgemeingüterkontaminationen als Folge von Emissionen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebes rückgängig zu machen.