Beitragszusage
Das Gegenstück zur Leistungszusage ist die Beitragszusage. Hierunter versteht man das Versprechen des Arbeitgebers, einen bestimmten Beitrag für die Versorgung des Arbeitnehmers aufzuwenden, ohne die Gewähr dafür zu übernehmen, dass aus dem Aufwand (= Beitrag) im Versorgungsfall eine bestimmte Versorgungsleistung resultiert. Bei der reinen Beitragszusage hat der Arbeitgeber seine arbeitsrechtliche Verpflichtung erfüllt, wenn er den Beitrag erbracht hat. Ob und in welcher Höhe aus dem Beitrag eine Leistung wird, liegt in der Risikosphäre des Arbeitnehmers.
Die reine Beitragszusage ist im Betriebsrentengesetz nicht geregelt. Sie ist rechtlich zulässig, jedoch unterliegt sie nicht dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Da die reine Beitragszusage keine betriebliche Altersversorgung ist, kann mit ihr nicht der Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitsnehmers (§ 1 a (1) BetrAVG) erfüllt werden.
Quellenhinweis
Dieser Artikel wurde erstellt von Frank J. Kontz, aus: "Haftungsfragen bei der Einrichtung eines Versorgungswerkes im Unternehmen mittels Pensionszusage und Unterstützungskasse", 2006, S. 8 f.