Berücksichtigungszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)
Berücksichtigungszeit ist die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr.
In der Zeit vom 1.1.1992 - 31.3.1995 konnte man auf Antrag auch durch die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen Berücksichtigungszeiten wegen Pflege erwerben.