Beraterhaftung

Versicherungsvermittler haften je nach ihrer Rechtsstellung unterschiedlich für von ihnen verursachte Schäden durch Beratungsfehler.

  • Versicherungsmakler: Sie trifft eine besonders weitgehende Haftung nach dem Sachwalterurteil.
  • Ausschließlichkeitsvertreter: Die Haftung geht auf das vertretene Versicherungsunternehmen über, der Geschädigte kann auch direkt das Unternehmen in Haftung nehmen. Der Versicherer haftet für seinen Vertreter nach der Erfüllungsgehilfenhaftung (§ 278 BGB). Im Innenverhältnis kann er je nach vertraglicher Vereinbarung mehr oder weniger begrenzt Regress nehmen.
  • Mehrfachagent: Die Haftung geht auf das jeweilige betroffene Versicherungsunternehmen über, wenn der Schaden in Zusammenhang mit dem mit diesem Unternehmen bestehenden Versicherungsvertrag geschädigt wurde. Im Zweifel wird der Kunde erst den Mehrfachagenten in Haftung nehmen. Schwierig kann es werden, wenn der Schaden nicht eindeutig einem vertretenen Versicherungsunternehmen zuzuordnen ist, dann haftet der Mehrfachagent allein.

Der Kunde eines Mehrfachagenten ist Selbstständiger und wird durch einen Unfall für drei Monate arbeitsunfähig. Er verliert in dieser Zeit täglich 120 EUR Einkommen. Er verfügt zwar sowohl über eine Krankenvoll- als auch eine Unfallversicherung, in beiden fehlt aber auf Grund von Beratungsfehlern des Mehrfachagenten eine Tagegeldversicherung.

Auf Grund der EU-Vermittlerrichtlinie wird Deutschland eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in einem neuen § 34d Gewerbeordnung festschreiben. Diese Haftpflichtversicherung ist während der Dauer der Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

Auf diese Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann derjenige Vermittler verzichten, der als Ausschließlichkeitsvertreter tätig ist und für den ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung übernimmt.

Ausgenommen sind auch ausländische Versicherungsvermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen und registriert sind. Des weiteren gilt die Pflicht nicht für den so genannten Annexvertrieb sowie für Bausparkassen oder die von Bausparkassen beauftragten Vermittler bei der Vermittlung von Risikolebensversicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages und in Zusammenhang mit der Absicherung der Rückzahlungsforderungen eines von der Bausparkasse gewährten Darlehens.

Viele Versicherungsmakler wählen außerdem zur Haftungsbegrenzung die Rechtsform einer GmbH, um die grundsätzlich persönliche und unbeschränkte Haftung auf das Vermögen der GmbH zu begrenzen.

Das neue Vermittlergesetz (Referentenentwurf für ein Erstes Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 9.12.2004) wird für alle Versicherungsvermittler neue Haftungstatbestände festlegen. Wer folgende Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet:

  • Aufklärung des Kunden über die Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers (§ 42b VVG a.F.)
  • Befragung des Kunden bezüglich seiner Wünsche und des Bedarfs, Beratung, Dokumentation der erfragten Wünsche und des Bedarfs sowie aller erteilten Ratschläge und der Gründe hierfür (§ 42c VVG a.F.).

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