Campingversicherung

Für Dauercamper in stationären Wohnanlagen oder Mobilheimen gibt es speziellen Versicherungsschutz im Rahmen einer Camping-Versicherung.

Für viele Dauercamper ist diese Versicherung von Interesse, schützt sie doch den Urlaubs- oder Wochenendsitz das ganze Jahr - auch dann, wenn er nicht gerade genutzt wird.

Vertragsgrundlagen

Die vom Gesamtverband zur fakultativen Verwendung herausgegebenen Musterbedingungen führen die Bezeichnung

  • Allgemeine Bedingungen für die Camping-Versicherung 1985 in der Fassung 2021 und
  • Klauseln zu den AVB Camping 1985/2021.

Versicherte und nicht versicherte Sachen

Nach § 1 der AVB sind die im Versicherungsschein aufgeführten Sachgruppen versichert. Versichert werden können

  • Wohnwagen oder Mobilheime, die nicht auf eigener Achse am Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen teilnehmen, einschließlich aller fabrikmäßig mitgelieferten Teile und der fest eingebauten Sonderausstattung,
  • Zelte, Vorzelte, Zelt- und Klappanhänger sowie Markisen und Sonnendächer,
  • Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte und Videorecorder sowie die dazugehörigen Antennen,
  • sonstiges bewegliches Inventar und die Gegenstände des persönlichen Bedarfs.

Nicht versichert sind

  • Lebens- oder Genussmittel,
  • Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher sowie Urkunden und Dokumente aller Art, Sammlungen, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall, Kunstgegenstände, Schusswaffen, Foto- und Filmapparate und Zubehör, Pelze und echte Teppiche,
  • Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Außenbordmotore.

Für unbeaufsichtigt zurückgelassene, versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte und Videorecorder im verschlossenen Wohnwagen oder Mobilheim aufbewahrt werden. Sonstige bewegliche versicherte Sachen sind geschützt, wenn sie im verschlossenen Wohnwagen, Mobilheim oder zugeknöpften Zelt aufbewahrt werden.

Versicherte und nicht versicherte Gefahren

Zu den versicherten Gefahren gehören insbesondere Raub, Diebstahl, Blitzschlag und Brand, Sturm, Hagel oder Überschwemmung. Auch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (vorsätzliche Sachbeschädigung) gehören dazu. Ausgeschlossen bleiben politische Schäden.

Geltung der Versicherung

Der räumliche Geltungsbereich, für den die Versicherung gilt, ist mit dem Versicherer zu vereinbaren (meist bestimmte Länder). Sie gilt, während sich die versicherten Sachen

  • auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) dauernd der Nutzung der versicherten Sachen dienenden Campingplatz,
  • im Winterlager in einem verschlossenen Raum oder auf einem allseitig umzäunten oder durch sonstige Hindernisse begrenzten Gelände befinden.

Auch während der Überführung vom und zum Winterlager besteht Versicherungsschutz.

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