Drop-down-Klausel - Industriehaftpflicht
Die in einer global ausgerichteten Industriehaftpflichtpolice eines Mutterunternehmens meistens enthaltene sog. Drop-down-Klausel greift ein, soweit die Zahlungsmöglichkeit des Versicherers einer Auslandstochter aus deren lokaler Betriebshaftpflichtpolice wegen Ausschöpfung der Versicherungssummen entfallen ist. Der Versicherungsschutz wird dann im Rahmen der Bestimmungen des Hauptvertrages im Anschluss an einen bestimmten Selbstbehalt gewährt.