Durchführungswege im Vergleich (bAV) - Tabellarische Übersicht

Die Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung im Überlick:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Rückgedeckte Pensionszusage
  • Pensionsfonds

Rechtsanspruch gegen den Versorgungsträger

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • ja
  • ja
  • ja
  • nein, aber Durchgriffshaftung
    auf das
    Unternehmen gem. § 1 BetrAVG; somit besteht ein „Quasi- Rechtsanspruch“ des Arbeitnehmers
  • ja

Versorgungsleistungen

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • Rentenleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Teilkapitalisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase zulässig
  • auf Antrag einmalige Kapitalauszahlung möglich
  • Rentenleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Teilkapitalisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase zulässig
  • auf Antrag einmalige Kapitalauszahlung möglich
  • Renten- bzw. Kapitalleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Renten- bzw. Kapitalleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Rentenleistungen unter Garantie der eingezahlten Beiträge (abzgl. der für biometrische Risiken gezahlten Beiträge)
  • Teilkapitalisierung bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu Beginn der Rentenphase zulässig

Steuerlich zulässige Leistungs-/Aufwandungsgrenzen

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i.V. m. Abschn. XI EStG)
  • Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen- /Sonderaus- gabenregelung.
  • Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvor- sorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 1.575 EUR (ab 2006) steigend auf 2.100 EUR jährlich ab dem Veranlagungszeit- raum 2008.


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG

  • Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
  • Zzgl. 1.800 EUR p. a. für Neuzusagen (nach 31.12.2004 erteilt), sofern parallel keine Pauschal- besteuerung gem. § 40b EStG vorgenommen wird
Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i.V. m. Abschn. XI EStG)
  • Die Förderung
    erfolgt durch eine kombinierte
    Zulagen- /Sonderaus- gabenregelung.
  • Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvor- sorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 1.575 EUR (ab 2006) steigend auf 2.100 EUR jährlich ab dem Veranlagungszeit- raum 2008.


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG

  • Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
  • Zzgl. 1.800 EUR p. a. für Neuzusagen (nach 31.12.2004 erteilt), sofern parallel keine Pauschal- besteuerung gem. § 40b EStG vorgenommen wird
Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluss beim Arbeitnehmer
  • grundsätzlich keine Leistungs- oder Aufwands- begrenzung
Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluss beim Arbeitnehmer
  • Alters- und Invalidenrenten in der Regel max. 25.769 EUR p. a., Witwenrenten in der Regel max. 17.179 EUR p. a.
  • Kapitalleistungen zum 65. Lebensjahr in der Regel max. ca. 322.140 EUR
Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i.V. m. Abschn. XI EStG)
  • Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen- /Sonderaus- gabenregelung.
  • Der als zusätzliche Sonderausgaben abzugsfähige Betrag (Altersvor- sorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 1.050 EUR (ab 2004) steigend auf 2.100 EUR jährlich ab dem Veranlagungszeit- raum 2008.


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG

  • Beiträge bis zu max. 4 % der jeweils geltenden Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung
  • Zzgl. 1.800 EUR p. a. für Neuzusagen (nach 31.12.2004 erteilt), sofern parallel keine Pauschal- besteuerung gem. § 40b EStG vorgenommen wird

Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG nur noch für Zusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

  • Pauschalsteuer 20 %
  • Pauschalbesteuer- ungsfähige Prämie grundsätzlich max. 1.752 EUR p. a. zulässig
  • im Rahmen der Durchschnitts- bildung max. 2.148 EUR p. a.
Pauschalbesteuerung gem. § 40b EStG nur noch für Zusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
  • Pauschalsteuer 20 %
  • Pauschalbesteuer- ungsfähige Prämie grundsätzlich max. 1.752 EUR p. a. zulässig
  • im Rahmen der Durchschnitts- bildung max. 2.148 EUR p. a
     

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Aufwendungen

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Beiträge als zusätzlicher Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)

  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge von Beginn an


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitrags- bemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung

  • Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge bis Ende 2008 im Rahmen der Entgeltumwandlung
  • Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge auch über 2008 hinaus bei Arbeit- geberfinanzierung


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG über 4 % der jeweiligen BBG hinaus max. 1.800 EUR p. a.

  • Generelle Sozialversiche- rungspflicht der Beiträge von Beginn an für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Pauschalbesteuerte Beiträge gem § 40b EStG (nur Direkt-versicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden)

  • Sozialversicherungs- freiheit arbeitnehmer- finanzierter Beiträge bis Ende 2008 soweit eine Umwandlung aus Sonderzah- lungen (Urlaubs- /Weihnachtsgeld etc.) erfolgt
  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge bei Umwandlung aus laufendem Entgelt
  • Sozialversicherungs- freiheit für arbeitgeberfinan- zierte Beiträge auch über 2008 hinaus

Beiträge als zusätzlicher Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)

  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge von Beginn an


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitrags- bemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung

  • Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge bis Ende 2008 im Rahmen der Entgeltumwandlung


Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge auch über 2008 hinaus bei Arbeit- geberfinanzierung


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG über 4 % der jeweiligen BBG hinaus max. 1.800 EUR p. a.

  • Generelle Sozialversiche- rungspflicht der Beiträge von Beginn an für Arbeitgeber und Arbeitnehmer


Pauschalbesteuerte Beiträge gem § 40b EStG (nur Pensions- kassen- Versicherung- en, die vor dem 1.1.2005 abge-schlossen wurden)

  • Sozialversicherungs- freiheit arbeitnehmer- finanzierter Beiträge bis Ende 2008 soweit eine Umwandlung aus Sonderzah- lungen (Urlaubs- /Weihnachtsgeld etc.) erfolgt
  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge bei Umwandlung aus laufendem Entgelt
  • Sozialversicherungs- freiheit für arbeit- geberfinanzierte Beiträge auch über 2008 hinaus

Arbeitnehmerfinan- zierte Beiträge im Sinne eines Entgelt- verzichtes bis max. 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungs- grenze bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei

Arbeitgeberfinanzierte Beiträge unbegrenzt auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei

Arbeitnehmerfinan-zierte Beiträge im Sinne eines Entgelt- verzichtes bis max. 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungs- grenze bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei

Arbeitgeberfinanzierte Beiträge im Rahmen der zulässigen Do- tierungsgrenzen auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei

Beiträge als zusätzlicher Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)

  • Sozialversicherungs- pflicht der Beiträge von Beginn an


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % der Beitrags- bemessungsgrenze (BBG) der allgemeinen Rentenversicherung


Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge bis Ende 2008 im Rahmen der Entgeltumwandlung


Sozialversicherungs- freiheit der Beiträge auch über 2008 hinaus bei Arbeit- geberfinanzierung


Steuerfreie Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG über 4 % der jeweiligen BBG hinaus max. 1.800 EUR p. a.

  • Generelle Sozialversiche- rungspflicht der Beiträge von Beginn an für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Anpassungsprüfungspflicht

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht bei Beitragszusagen mit Mindestleistung
  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG, aber
  • Anpassungs- prüfungspflicht kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht bei Beitragszusagen mit Mindestleistung
  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG, aber
  • Anpassungs- prüfungspflicht kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht bei Kapitalleistungen
  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG
  • Die Anpassungs- prüfungspflicht kann für Neuzusagen seit dem 1.1.1999 entfallen, wenn
    • der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
    • oder die Rentener- höhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungs- kosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeit- nehmergruppen des Unternehmens entsprechen
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht bei Kapitalleistungen
  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG
  • Die Anpassungs- prüfungspflicht kann für Neuzusagen seit dem 1.1.1999 entfallen, wenn
    • der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
    • oder die Rentener- höhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungs- kosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeit- nehmergruppen des Unternehmens entsprechen
  • keine Anpassungs- prüfungspflicht für Beitragszusagen mit Mindestleistung
  • Anpassungs- prüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG
  • Die Anpassungs- prüfungspflicht kann entfallen, wenn
    • der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgelt- umwandlung zwingend)
    • oder die Rentener- höhungen mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungs- kosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeit- nehmergruppen des Unternehmens entsprechen

Finanzierung der zugesagten Leistungen

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • durch Beitragszahlung in der Anwartschaftszeit











  •  
  •  
  • periodengerecht
  • variable Dotierungen möglich
  • Anpassungs- verpflichtung durch die Leistungen aus der Überschussbeteili- gung vorfinanziert
  • auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind, möglich
  • durch Beitragszahlung in der Anwartschaftszeit











  •  
  •  
  • periodengerecht
  • variable Dotierungen möglich
  • Anpassungs- verpflichtung durch die Leistungen aus der Überschussbeteili- gung vorfinanziert
  • auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind, möglich
  • Finanzierung der zugesagten Leistungen aus den fällig werdenden Mitteln einer Rück- deckungsversicher- ung
  • Prämienaufwand der Rückdeckungsver- sicherung lässt sich zum Teil aus der Steuerersparnis infolge Rückstel- lungsbildung finanzieren







  • Rückstellungen für Anpassungsver- pflichtung nur statthaft, wenn eine feste Dynamik von min. 1 % für fällige Renten zugesagt wird
  • Rückstellungen nur für Mitarbeiter, die 28 Jahre und älter sind, statthaft, bei Entgelt- umwandlung auch früher
  • durch Zuwendungen des Trägerunter- nehmens an die Unterstützungskasse in der Anwartschafts- zeit, wobei die Höhe der Zuwendungen der Höhe der Prämien, die die Unterstützungskasse für die kongruente Rückdeckungs- versicherung aufbringen muss, entspricht
  • periodengerecht






  • Anpassungsver- pflichtung in der Regel durch die Leistungen aus der Überschussbeteili- gung vorfinanziert
  • grundsätzlich nur für Mitarbeiter, die 28 Jahre und älter sind, möglich, bei Entgeltverzicht auch früher
  • Beiträge des Arbeitgebers in der Anwartschaftszeit werden in Fonds und/oder Versicherungen investiert










  • periodengerecht
  • variable Dotierungen möglich
  • Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung keine Anpassung erforderlich. Ansonsten wird Anpas- sungsverpflichtung über das Fondsvermögen (Kapital des Pensionsfonds) sichergestellt
  • auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind, möglich

Kalkulierbarkeit

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • Aufwand ist klar über- schaubar
  • betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunter- nehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar
  • ertragsabhängige Gestaltung möglich
  • Aufwand ist klar über-schaubar
  • betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunter- nehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar
  • ertragsabhängige Gestaltung möglich
  • Aufwand auch langfristig überschaubar
  • betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungs- unternehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar
  • Aufwand ist klar über-schaubar
  • betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versich- erungsunternehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar
  • keine ertragsabhängige Gestaltung möglich
  • Aufwand ist klar über-schaubar
  • betriebsfremde Risiken sind bei Finanzierung über Versicherungen auch kalkulierbar
  • ertragsabhängige Gestaltung möglich

Besteuerung der Leistungen beim Arbeitnehmer

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Zusätzl. Sonderausgabenabzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)

  • Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet.
  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG

  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschafts- phase
  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Pauschalbesteuerung gem. § 40 b EStG a.F. für Direktversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen bzw. im Rahmen einer Alt-Zusage nach dem 31.12.2004 erhöht wurden

  • Pauschalbe- steuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
  • fällige Kapitalleistungen fließen unter bestimmten Voraussetzungen einkommen- steuerfrei zu;
  • Kapitalleistungen aus Erhöhungen einer Alt-Zusage nach dem 31.12.2004 sind kapitaler- tragsteuerpflichtig. Soweit die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zufließt und der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, wird nur die Hälfte der Erträge besteuert.
  • fällige Renten sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern

Zusätzl. Sonderausgabenabzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)

  • Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet.
  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG

  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschafts- phase
  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Pauschalbesteuerung gem. § 40 b EStG a.F. für Direktversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen bzw. im Rahmen einer Alt-Zusage nach dem 31.12.2004 erhöht wurden

  • Pauschalbe- steuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
  • fällige Kapitalleistungen fließen unter bestimmten Voraussetzungen einkommen- steuerfrei zu;
  • Kapitalleistungen aus Erhöhungen einer Alt-Zusage nach dem 31.12.2004 sind kapitaler- tragsteuerpflichtig. Soweit die Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres zufließt und der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, wird nur die Hälfte der Erträge besteuert.

Steuerfreie Einzahlung

  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschaftsphase
  • fällige Leistungen sind als Lohn zu versteuern (“Einkünfte aus nicht- selbstständige Arbeit”, § 19 Nr. 1 EStG), aber
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag (§ 9a Nr. 1a EStG); 920 EUR wird ab Vollendung des 63. Lebensjahres des Versorgungs- berechtigen gestrichen.
    • Pauschbetrag für Versorgungs- bezüge (§ 9a Nr. 1b EStG) 102 EUR p.a. gilt für Versorgungs- bezüge ab dem 63. Lebensjahr Versorgungs- Freibetrag (§ 19 Abs.2 EStG) Ab dem Jahr, ab dem der Versorgungs- berechtigte Versorgungs- bezüge bezieht, werden der Versorgungs- Freibetrag nebst einem Zuschlag zum Versorgungs- Freibetrag gewährt. Der Versorgungs- Freibetrag nebst Zuschlag wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf „Null“ abgebaut. Diese Beträge werden für jeden Versorgungs- berechtigten, ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Versorgungs- bezugs festgeschrieben und bleiben dann auf Dauer unverändert.
      • Vorsorge- pauschale gem. § 10c Abs. 3 EstG in Höhe von 11 % des Arbeitslohnes max. 1.500 EUR

Steuerfreie Einzahlung

  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschaftsphase (bis zu bestimmten Grenzen)
  • fällige Leistungen sind als Lohn zu versteuern (“Einkünfte aus nicht- selbstständige Arbeit”, § 19 Nr. 1 EStG), aber
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag (§ 9a Nr. 1a EStG); 920 EUR wird ab Vollendung Versorgungs- Freibetrag (§ 19 Abs.2 EStG) des 63. Lebensjahres des Versorgungs- berechtigten gestrichen.
    • Pauschbetrag für Versorgungs- bezüge (§ 9a Nr. 1b EStG) 102 EUR p.a. gilt für Versorgungs- bezüge ab dem 63. Lebensjahr Ab dem Jahr, ab dem der Versorgungs- berechtigte Versorgungs- bezüge bezieht, werden der Versorgungs- Freibetrag nebst einem Zuschlag zum Versorgungs- Freibetrag gewährt. Der Versorgungs- Freibetrag nebst Zuschlag wird bis zum Jahr 2040 schrittweise auf „Null“ abgebaut. Diese Beträge werden für jeden Versorgungs- berechtigten, ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Versorgungs- bezugs festgeschrieben und bleiben dann auf Dauer unverändert.
    • Vorsorge- pauschale gem. § 10c Abs. 3 EstG in Höhe von 11 % des Arbeitslohnes max. 1.500 EUR

Zusätzl. Sonderausgaben- abzug oder Zulagen- Förderung (§ 10a EStG i. V. m. Abschn. XI EStG)

  • Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet.
  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
  • Arbeitnehmer- pauschbetrag


Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EStG

  • keine steuerliche Belastung für den Versorgungs- berechtigten in der Anwartschafts- phase
  • fällige Leistungen sind als “Sonstige Einkünfte” (§ 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern, und zwar voll, also kein
    • Versorgungs- Freibetrag aber:
    • ggf. Alters- entlastungs- betrag
    • Arbeitnehmer- pauschbetrag

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Leistungen

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Leistungen aus Beiträgen gem. § 10a EStG (zusätzl. Sonder- ausgabenabzug oder Zulagen- Förderung)

  • Sozialversicherungs- freiheit im Versorgungsfall


Leistungen aus steuerfreien Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG sowie pauschalbe- steuerten Prämien nach § 40b EStG

  • Kapitalleistungen/ Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz

  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Leistungen aus Beiträgen gem. § 10a EStG (zusätzl. Sonder- ausgabenabzug oder Zulagen- Förderung)

  • Sozialversicherungs- freiheit im Versorgungsfall


Leistungen aus steuerfreien Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG sowie pauschalbe- steuerten Prämien nach § 40b EStG

  • Kapitalleistungen/ Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz

  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Arbeitgeber- und arbeitnehmer- finanzierte Leistungen




  • Kapitalleistungen / Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz

  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Arbeitgeber- und arbeitnehmer- finanzierte Leistungen




  • Kapitalleistungen / Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz

  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Leistungen aus Beiträgen gem. § 10a EStG (zusätzl. Sonder- ausgabenabzug oder - Zulagen Förderung)

  • Sozialversicherungs- freiheit im Versorgungsfall


Leistungen aus steuerfreien Beiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG




  • Teilkapitalleistungen / Kapitalabfindungen generell seit 1.1.2004 beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung


Verbeitragung der Leistung wird auf 10 Jahre verteilt; maßgeblich ist der volle Beitragssatz

  • Rentenleistungen generell mit vollem Beitragssatz pflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Portabilität der Versorgung

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsan- wartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG

  • Für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden und der Übertragungswert nicht die jeweilige Beitragsbe- messungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung übersteigt
  • Wertgleiche Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden auf eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgen


Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG auch möglich, wenn

  • Zusage vor 1.1.2005 erteilt wurde
  • Übertragungswert über der Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt
  • auf eine Unterstützungskasse oder Pensionszu- sage übertragen werden soll

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsan- wartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG

  • Für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden und der Übertragungswert nicht die jeweilige Beitragsbe- messungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung übersteigt
  • Wertgleiche Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden auf eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgen


Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG auch möglich, wenn

  • Zusage vor 1.1.2005 erteilt wurde
  • Übertragungswert über der Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt
  • auf eine Unterstützungskasse oder Pensionszu- sage übertragen werden soll

Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG möglich; alternativ: Aufrechterhaltung der Anwartschaft bei altem Arbeitgeber

Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG möglich Achtung: Übertragung auf Unterstützungs- kasse steuerlich nicht flankiert

alternativ: Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der „alten“ Unterstützungskasse

Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der Versorgungsan- wartschaft auf neuen Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG

  • Für Zusagen, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurden und der Übertragungswert nicht die jeweilige Beitragsbe- messungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung übersteigt
  • Wertgleiche Übertragung muss innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden auf eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgen


Mit Zustimmung aller Beteiligten Übertragung gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG auch möglich, wenn

  • Zusage vor 1.1.2005 erteilt wurde
  • Übertragungswert über der Beitrags- bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt
  • auf eine Unterstützungskasse oder Pensionszusage übertragen werden soll

Abfindung der Leistungen

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungs- ansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters (i. d. R. nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung relevant) zulässig für

  • Rentenanwart- schaften und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)
  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)









Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungs- ansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters (i. d. R. nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung relevant) zulässig für

  • Rentenanwart- schaften und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)
  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)









Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungsansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters zulässig für





  • Rentenleistungen und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)
  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)


Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem 1.1.2005 fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar


Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungsansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters zulässig für





  • Rentenleistungen und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)
  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)


Laufende Rentenleistungen, die erstmals vor dem 1.1.2005 fällig wurden, sind im Einvernehmen abfindbar


Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)

Abfindung gesetzlich unverfallbarer Versorgungs- ansprüche bei Ausscheiden des Mitarbeiters (i. d. R. nur bei Beitragszusagen mit Mindestleistung relevant) zulässig für

  • Rentenanwart- schaften und fällige Renten bis max. 1 % der Bezugsgröße gem. §18 SGB IV (Mini-Renten)
  • Kapitalbeträge bis max. 120 % der Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV (Kleinstanwart- schaften)









Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften unbegrenzt zulässig (z. B. Versorgungen von beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern)

Auswirkungen auf die Liquidität

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • Beiträge zur Direktversicherung wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd
  • Keine Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der Versorgungs- leistungen, da sich die Ansprüche gegen den Lebensversicherer richten
  • wegen in der Regel fehlender Anpassungs- verpflichtung keine weitere Liquiditätsbelastung
  • Beiträge zur Direktversicherung wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd
  • Keine Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der Versorgungs- leistungen, da sich die Ansprüche gegen den Lebensversicherer richten
  • wegen in der Regel fehlender Anpassungs- verpflichtung keine weitere Liquiditätsbelastung
  • ggf. Liquiditätsgewinne aus gestundeten Ertragsteuern
  • Beiträge zur Rückdeckungs- versicherung wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd
  • bei Vollrückdeckung keine Liquiditäts- belastung bei Fälligkeit der Versorgungs- leistungen
  • ggf. zusätzliche Belastung der Liquidität infolge einer evt. Anpassungspflicht
  • keine wachsende Liquiditätsbelastung bei steigender Zahl der Rentner und rückläufiger Zahl der Aktiven, da jeder Versorgungsfall vorfinanziert ist
  • Liquiditätsabfluss infolge der Zuwendungen an die Unterstützungs- kasse bereits in der Anwartschaftszeit
  • keine Liquiditätsbelastung bei Fälligkeit der Versorgungs- leistungen, da sich die Ansprüche gegen die Unterstützungs- kasse, die ihre Ver- pflichtungen beim Lebensversicherer kongruent rück-gedeckt hat, richten
  • bei Kapital- leistungen keine weitere Liquiditäts- belastung
  • bei laufenden Leistungen (Renten) ggf. zusätzliche Belastung der Liquidität infolge einer evt. Anpassungs- prüfungspflicht
  • Beiträge an den Pensionsfonds wirken als Betriebsausgaben liquiditätsmindernd
  • keine Liquiditäts- belastung bei Fälligkeit, da sich die Ansprüche gegen den Pensionsfonds richten;
  • bei laufenden Leistungen (Renten), sofern keine Beitragszusage mit Mindestleistungen, ggf. zusätzliche Belastung der Liquidität infolge einer evt. Anpassungs- prüfungspflicht

Bilanzielle Auswirkungen

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • keine, da Direktversicherungen beim Unternehmen nicht zu aktivieren sind
  • keine, da Pensionskassen- Versicherungen beim Unternehmen nicht zu aktivieren sind
  • Ausweis der Verpflichtungen mittels der Pensionsrückstellung auf der Passivseite der Bilanz, was zu einer Gewinnminderung oder Verlusterhöhung führen kann
  • Aktivierung des Wertes der Rückdeckungs- versicherung auf der Aktivseite der Bilanz, was zu einer Gewinnerhöhung bzw. Verlustminderung führt
  • Bilanzschwankungen bei Eintritt des Versorgungsfalles sind im Falle der Vollrückdeckung ausgeschlossen
  • keine, da die Bilanz des Unternehmens in keiner Weise tangiert wird
  • keine, da Pensionsfonds- Versicherungen beim Unternehmen nicht zu aktivieren sind

Verwaltungsaufwand

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • geringfügig, da die Betreuung weitgehend vom Versicherer übernommen wird
  • bei vorzeitigem Ausscheiden, Mitgabe des Versicherungs- scheines möglich
  • geringfügig, da die Betreuung weitgehend von der Pensionskasse übernommen wird
  • bei vorzeitigem Ausscheiden, Mitgabe des Versicherungs- scheines möglich
  • gering, da Verwaltungsaufgaben, Bereitstellung von versicherungs- mathematischen Gutachten wie auch die arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Beratung und Betreuung i.d.R. vom Versicherer übernommen wird
  • Arbeitgeber ist zur Abführung von Lohnsteuer und Krankenver- sicherungsbeiträgen auf fällige Leistungen verpflichtet
  • geringfügig, da die Verwaltung – auch das gesamte Rentenmanagement unter Berücksichtigung von Lohnsteuer und Krankenver- sicherungsbeiträgen auf fällige Rentenleistungen – auf Wunsch vollständig von der Unterstützungskasse übernommen werden kann

geringfügig, da die Verwaltung weitgehend vom Pensionsfonds übernommen wird

Insolvenzsicherung

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich, wenn
    • das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist bzw.
    • die Direktversicherung beliehen ist
  • keine Sicherungspflicht bei nicht beliehenen Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht
  • bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich, wenn
    • das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist bzw.
    • die Versicherung bliehen ist
  • keine Sicherungspflicht bei nicht beliehenen Pensionskassen- Versicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht
  • bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich.
  • zusätzlich kann nach derzeitigem Kenntnisstand und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein privatrechtlicher Insolvenzschutz mittels Verpfändung der Rückdeckungs- versicherung an den Versorgungs- berechtigten und seine Hinterbliebenen erzielt werden. Hierdurch soll der Personenkreis geschützt werden, der nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrenten- gesetzes fällt und damit keine Ansprüche gegen den PSVaG geltend machen kann, bzw. der nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasste Teil der Zusage
  • bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich.
  • zusätzlich kann nach derzeitigem Kenntnisstand und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein privatrechtlicher Insolvenzschutz mittels Verpfändung der Rückdeckungs- versicherung an den Versorgungs- berechtigten und seine Hinterbliebenen erzielt werden. Hierdurch soll der Personenkreis geschützt werden, der nicht in den Geltungsbereich des Betriebsrenten- gesetzes fällt und damit keine Ansprüche gegen den PSVaG geltend machen kann, bzw. der nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasste Teil der Zusage
  • bei unverfallbaren Anwartschaften Absicherung über den PSVaG gem. §§ 7-15 BetrAVG erforderlich. Für die Ermittlung der Beitragshöhe sind als Bemessungs- grundlage nur 20 % der Anwartschaftswerte bzw. Barwerte der Versorgungs- leistungen maßgebend.
  • zusätzlich kann ein privatrechtlicher Insolvenzschutz durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu Gunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen erzielt werden.

Eigenbeteiligung der Mitarbeiter

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • möglich durch Entgeltumwandlung
  • möglich durch Entgeltumwandlung
  • möglich durch Entgeltumwandlung
  • möglich durch Entgeltumwandlung
  • möglich durch Entgeltumwandlung

Eignung

Direktversicherung Pensionskasse Rückgedeckte Pensionszusage Rückgedeckte Unterstützungskasse Pensionsfonds
  • kleinere und mittlere Unternehmen, die keinen hohen Verwaltungsaufwand wünschen
  • nicht bilanzierende Unternehmen
  • Unternehmen, die keine bilanziellen Auswirkungen wünschen
  • Unternehmen mit geringem Investitionsbedarf
  • konjunktur- abhängige Branchen, da Anpassung an die Ertragslage möglich
  • Unternehmen, die eine Belastung der Nachfolge- Generation vermeiden möchten
  • Gesellschafter- Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
  • Unternehmen, die eine breite Produktpalette wünschen
  • kleinere und mittlere Unternehmen, die keinen hohen Verwaltungsaufwand wünschen
  • nicht bilanzierende Unternehmen
  • Unternehmen, die keine bilanziellen Auswirkungen wünschen
  • Unternehmen mit geringem Investitionsbedarf
  • konjunktur- abhängige Branchen, da Anpassung an die Ertragslage möglich
  • Unternehmen, die eine Belastung der Nachfolge- Generation vermeiden möchten
  • Gesellschafter- Geschäftsführer von Kapital- gesellschaften
  • alle Unternehmen unabhängig von Personalbestand und Altersstruktur
  • bilanzierende Unternehmen








  • Unternehmen mit vorübergehend hohem Investitionsbedarf und guter Liquiditätslage














  • Gesellschafter- Geschäftsführer von Kapital- gesellschaften
  • Unternehmen, die unbegrenzten Dotierungsfreiraum für bAV- Zuwendungen wünschen
  • kleinere und mittlere Unternehmen, die keinen hohen Verwaltungsaufwand wünschen
  • nicht bilanzierende Unternehmen
  • Unternehmen, die keine bilanziellen Auswirkungen wünschen
  • Unternehmen mit geringem Investionsbedarf









  • Unternehmen, die eine Belastung der Nachfolge- Generation vermeiden möchten
  • Gesellschafter- Geschäftsführer von Kapital- gesellschaften (mit Einschränkung)
  • Unternehmen, die unbegrenzten Dotierungsfreiraum für bAV- Zuwendungen wünschen
  • kleinere und mittlere Unternehmen, die keinen hohen Verwaltungsaufwand wünschen
  • nicht bilanzierende Unternehmen
  • Unternehmen, die keine bilanziellen Auswirkungen wünschen
  • Unternehmen mit geringem Investitionsbedarf
  • stark konjunktur- abhängige Branchen, da Anpassung an die Ertragslage möglich
  • Unternehmen, die eine Belastung der Nachfolge- Generation vermeiden möchten
  • Gesellschafter- Geschäftsführer von Kapital- gesellschaften (mit Einschränkung)
  • Unternehmen, die auf Grund der Kapitalanlage- freiheiten eine höhere Performance erwarten
  • Unternehmen, die Teile ihrer Versorgungs- versprechen im Wege der Pensionszusage auslagern (Bilanz) möchten

Die Durchführungswege im Vergleich in Textform

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