Erstattungsanspruch (Gesetzliche Rentenversicherung)
Entfällt aufgrund der nachträglichen Bewilligung einer Rente der Anspruch auf eine andere Sozialleistung (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung) für die Vergangenheit ganz oder teilweise, kann sich für den anderen Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Arbeitsamt, Sozialamt oder Grundsicherungsamt) ein Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung ergeben.
Der Rentenversicherungsträger behält deshalb gegebenenfalls die Rentennachzahlung zunächst ein. Insoweit entfällt eine Rückforderung gegenüber den Leistungsberechtigten.