Erweiterter Aufwendungsersatz - VVG § 90

Neu ist, dass der Versicherungsnehmer (VN) nun auch Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines noch nicht eingetretenen, aber unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls geltend machen kann. Hier wurde die sogenannte Vorerstreckungstheorie der Rechtsprechung ins Gesetz übernommen.

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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