Erziehungsrente (Gesetzliche Rentenversicherung)
Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann entstehen, wenn - der geschiedene Ehegatte verstorben ist, - kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, weil die Ehe nach dem 30.06.1977 aufgelöst wurde und - ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird.