Erziehungsrente (Gesetzliche Rentenversicherung)

Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann entstehen, wenn - der geschiedene Ehegatte verstorben ist, - kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, weil die Ehe nach dem 30.06.1977 aufgelöst wurde und - ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird.

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