Freiwillige Beiträge (Gesetzliche Rentenversicherung)

Freiwillige Beiträge können entweder im Wege des Kontoabbuchungsverfahrens oder mit Dauerauftrag beziehungsweise Einzelüberweisung gezahlt werden. Die wirksame Entrichtung ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Jahr möglich.

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Pflichtbeiträge (Gesetzliche Rentenversicherung)

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