Gemeinsamkeiten der versicherungsförmigen Durchführungswege (bAV)

Zusageformen und Zusagebeginn

Zusageformen

Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen sind grundsätzlich alle drei Zusageformen des Betriebsrentengesetzes möglich:

  • die Leistungszusage,
  • die beitragsorientierte Leistungszusage sowie
  • die Beitragszusage mit Mindestleistung.

Zusagebeginn

Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit. So beschreibt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) den Beginn des Laufs der Unverfallbarkeitsfristen in § 1 b Abs. 2 und 3. Dadurch wird geregelt, dass auch ohne die ausdrückliche Erteilung einer Versorgungszusage der Abschluss der Direktversicherung, Pensionskasse oder des Pensionsfonds schon als Zusage gilt. Möglich sind aber auch ausdrückliche Vereinbarungen von Versorgungszusagen, die einen früheren Zusagezeitpunkt regeln. Dieser kann aber nicht vor dem Diensteintritt liegen.

Im umgekehrten Fall bedeutet es, dass das Versprechen eine Versorgung erst zu einem späteren Zeitpunkt als den Diensteintritt abzuschließen, schon als Versorgungszusage behandelt wird, und die Unverfallbarkeitsfristen vor Abschluss des Vertrages zu laufen beginnen.

Ein Arbeitgeber vereinbart im Anstellungsvertrag zum 01.07.2005 mit seinem neu eintretenden Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung nach einer Betriebszugehörigkeit von drei Jahren, also zum 01.07.2008. Die Unverfallbarkeitsfristen beginnen in diesem Fall bereits mit dem Versprechen zu laufen, die Direktversicherung abzuschließen, also mit dem Diensteintritt am 01.07.2005.

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Der Arbeitgeber kann das Recht der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung mit dem Angebot eines der versicherungsförmigen Durchführungswege erfüllen. Er muss nicht, noch weitere Durchführungswege anbieten, selbst wenn diese für die Arbeitnehmer steuerlich vorteilhafter wären.

Rechtsanspruch auf Übertragung

Seit 01.01.2005 hat der Arbeitnehmer für nach dem 31.12.2004 erteilte Zusagen einen Anspruch auf Portabilität bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (§ 4 BetrAVG).

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