Gesamtschuldner - Versicherungsrecht
Die Gesamtschuldnerschaft (vgl. §§ 421 ff. BGB) spielt auch im Versicherungsrecht sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer eine bedeutende Rolle:
Im Falle einer bestehenden Doppelversicherung nach § 78 VVG sind die beteiligten Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder Versicherer dem Versicherungsnehmer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Versicherungsvertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
Nach dem Übergang eines Versicherungsverhältnisses gemäß § 95 VVG (Veräußerung einer versicherten Sache) haften Veräußerer und Erwerber für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode als Gesamtschuldner.