Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen

Außerdem muss sich der Anspruch des Geschädigten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ergeben. Darunter fallen alle Anspruchsgrundlagen des Zivilrechts aus Gesetzen oder Rechtsnormen, also z.B. aus dem Deliktsrecht des BGB, aus ProdHG, WHG, UmweltHG. Zivilrechtlich / privatrechtlich sind Anspruchsgrundlagen immer dann, wenn diese das Verhältnis von Anspruchsteller und –gegner auf der Gleichordnungsstufe regeln.

Daraus folgt, dass vertragliche Ansprüche, die über die gesetzlichen Grundlagen hinausgehen, nicht Gegenstand der AHB sind.

Ebenso ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, also Ansprüche, die auf hoheitlicher Gewalt beruhen (z.B. nach Strafrecht, Steuerrecht, Polizei- und Ordnungsrecht), also keine Gleichordnungsstufe haben.

Der Regressanspruch der SVT nach § 110 SGB VII zählt nicht als öffentlich-rechtlicher Anspruch als vom Geschädigten übergegangener Anspruch, sondern ist ein eigener nach privat-rechtlichen Grundlagen gewährter Anspruch.

Weiterhin muss es sich um Schadensersatzansprüche handeln, also Ansprüche nach denen ein geschädigter Dritter vom Schadenverursacher Ersatz für erlittene Einbußen verlangen kann. In der Hauptsache sind dies die Tatbestände der deliktischen Haftung gem. §§ 823 ff BGB (s. Haftungsteil).

Beispiele:

  • B stellt Bier her. Eine Abfüllmenge wird unbemerkt mit gesundheitsschädlichen Reinigungsmitteln verunreinigt. Bei den betroffenen Verbrauchern kommt es zu Gesundheitsschäden.
  • Die Elektrowerkstatt repariert einen Kaffeevollautomaten nur fehlerhaft. Beim Kunden kommt es zu einem Brand in der Küche, weil sich die Tassenheizung unbemerkt nicht abschaltete und durch die Hitzeentwicklung ein darüber angebrachter Küchenschrank Feuer fing.

Dies bedeutet gleichzeitig, dass Vertragserfüllungsansprüche (auch die gesetzlich geregelten), nebst Erfüllungssurrogaten - daraus folgenden Schäden (z.B. Nutzungs-, Verdienstausfall) - und Mangelbeseitigungs- / Gewährleistungsansprüchen schon nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind, was noch durch Ziff. 1.2 AHB klargestellt wird (vgl. hierzu auch Ausschlüsse der Ziff. 7.3 + 7.8 AHB).

1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es 
    sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1)    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus 
       Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz 
       statt der Leistung;
(2)    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung 
       durchführen zu können
(3)    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder 
       wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung 
       geschuldeten Erfolges
(4)    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf 
       ordnungsgemäße Vertragserfüllung
(5)    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der 
       Leistung
(6)    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender  
       Ersatzleistungen


Davon erfasst sind vor allem Ansprüche aus dem Kaufrecht (z.B. Übergabe der Kaufsache, Neulieferung) und dem Werkvertragsrecht (z.B. Herstellung, Nachbesserung).

Ausschlaggebend zur Abgrenzung des nicht versicherten Erfüllungs-/Gewährleistungsbereichs zum versicherten Bereich z.B. der Mangelfolgeschäden, ist der Umfang und die Kenntnis des geschuldeten Auftragsgegenstandes des VN.

Vertragserfüllungsansprüche liegen allein im unternehmerischen Risiko des VN, da nur er weiß, ob und wie er die vertraglich eingegangene Verpflichtung erfüllen kann und werden daher vom VR als unversicherbar angesehen.

Beispiele:

  • Gaststättenbetreiber K kauft beim Elektrofachgeschäft des VN einen Kaffeevollautomaten der Marke M und lässt ihn sich auch vom VN liefern. VN liefert dabei einen zu klein dimensionierten Automaten der Marke B. K verlangt Neulieferung vom VN sowie Ersatz des Nutzungsausfalls, der diese Kosten vom VR erstattet verlangt. Keine Deckung, da die Neulieferung zum Erfüllungsbereich des Vertrages gehört und auch die daraus entstehenden Folgeschäden (unechte Vermögensschäden) nicht vom Versicherungsumfang erfasst sind.
  • Der selbstständige Malermeister A, der beim VR eine BHV unterhält, hat vom Hauseigentümer H den Auftrag zum Anstrich der Wohnungstüren in weißer Farbe bekommen. A verwechselt den Auftrag und streicht die Türen in brauner Farbe. H verweigert die Zahlung und verlangt einen neuen Anstrich in der richtigen Farbe.

Keine Deckung, da der Neuanstrich die Erfüllung des Vertrages bedeutet. Dies gilt auch dann, wenn der VN einen Subunternehmer mit dem Auftrag betraut hätte.

  • Varianten:
  • H hat kein Vertrauen in A, nachdem der auf mehrmalige Erinnerung nicht tätig wird und lässt den neuen Anstrich von Malermeister Z ausführen. Die hierbei anfallenden Kosten stellt er A in Rechnung, der diese vom VR verlangt. Keine Deckung, da der Neuanstrich die Erfüllung des VN-Vertrages bedeutet, gleich ob jemand anderes dann den Vertrag erfüllt.
  • A hat einen lukrativen Großauftrag erhalten, daher bietet er H eine Zahlung von 700 EUR an, damit H einen anderen Maler beauftragen kann. H nimmt dieses Angebot an. A verlangt Ersatz der 700 EUR vom VR. Keine Deckung, da die Zahlung der 700 EUR eine Ersatzleistung zur Vertragserfüllung ist (Erfüllungssurrogat).
  • A hat vom Hauseigentümer H den Auftrag zur Komplettrenovierung seiner Wohnung bekommen, die neben Tapezierarbeiten und Anstrich der Wohnungstüren auch die Verlegung eines neuen Parkettbodens umfasst. Kurz vor Abschluss aller Arbeiten stellt A fest, dass eine Stelle an der Decke eine Farbabweichung hat. Um diese neu zu streichen, stellt er eine Leiter auf den Parkettboden, deren Standfüße scharfkantig sind und daher Dellen im Parkett verursachen. Die beschädigten Teile des Parketts müssen ausgetauscht werden. Keine Deckung, da der Komplettauftrag noch nicht erfüllt war, also die Reparatur des Parketts noch die Erfüllung des Vertrages bedeutet.

Von der Deckung erfasst sind aber die aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten folgenden Schäden (vgl. § 280 BGB) sowie grds. die Folgeschäden aus der Vertragserfüllung, sog. Mangelfolgeschäden (vgl. Ausschluss Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden).

Beispiel:

  • Der selbstständige Malermeister A, der beim VR eine BHV unterhält, hat vom Hauseigentümer H den Auftrag zum Anstrich eines Mehrfamilienhauses nebst der Holzfenster in der Innenstadt bekommen. A verwendet einen für Holzfenster ungeeigneten Lack, der zu nicht reparablen Verfärbungen der Fenster führt. Außerdem stößt er bei den Malerarbeiten an der Fassade versehentlich einen Eimer Farbe vom Gerüst, der den H am Kopf trifft und verletzt. A hat in der Folge keine Lust mehr den Auftrag zu erfüllen und stellt die Arbeiten ein. H macht gegen A sowohl Schadenersatzansprüche geltend als auch Ansprüche auf Fortführung und Erfüllung der Malerarbeiten. Unter den Versicherungsschutz fallen die von H erlittenen Personen- und Sachschäden (als Mangelfolgeschäden) an den Fenstern, nicht aber der Vertragserfüllungsanspruch (=Anstriche).

Zur Erfassung des unversicherbaren Erfüllungsbereichs des VN auch für den gängigen mehrstufigen Warenabsatz ist ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand in Ziff. 7.8 AHB normiert (vgl. dortige Erläuterungen). Damit ist sichergestellt, dass grundsätzlich keine Deckung besteht für

  • den Auftrags- / Leistungsgegenstand des VN und
  • daraus folgende Vermögensschäden wegen Leistungsstörungen.

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