Gesetzliche Insolvenzsicherung der bAV

Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit, kurz PSVaG, ist ausschließlich für die Sicherung gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften und kraft Richterrechts für unverfallbar erklärte Anwartschaften und laufender bAV-Leistungen zuständig. Ausgeschlossen sind Anwartschaften, die lediglich vertraglich unverfallbar erklärt wurden und zum Insolvenzstichtag nicht gesetzlich unverfallbar sind. Ab dem 1. Januar 2001 erteilte Entgeltumwandlungszusagen sind stets ab Beginn sofort gesetzlich unverfallbar.

Voraussetzung für den gesetzlichen Insolvenzschutz ist der mit dem Eintritt eines Sicherungsfalles nach § 7 BetrAVG bedingte Verlust der (zukünftigen) Versorgungsleistungen eines Arbeitnehmers. In der Praxis stellt die Arbeitgeberinsolvenz den häufigsten Sicherungsfall dar. Mit dem Insolvenzsicherungsfall ist für den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer der Schuldnerwechsel vom Arbeitgeber auf den PSVaG verbunden. Zeitgleich mit diesem gesetzlichen Forderungsübergang gehen alle in dem Insolvenzverfahren noch verwertbaren Forderungsrechte der Versorgungsberechtigten auf den PSVaG über.

1. Insolvenzsicherung dem Grunde nach

Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege sind a) uneingeschränkt die Pensionszusage, unabhängig davon, ob eine Rückdeckungsversicherung vorliegt oder nicht b) uneingeschränkt die Unterstützungskassenzusage, ohne dass (formaljuristisch) ein Rechtsanspruch gegenüber dem Versorgungsberechtigten eingeräumt wurde c) uneingeschränkt der Pensionsfonds, der dem Arbeitnehmer auf seine Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt d) eingeschränkt die Direktversicherung, sofern das Bezugsrecht widerruflich gestaltet ist oder über die DV-Ansprüche wirtschaftlich verfügt wurde (Beleihung, Verpfändung/Abtretung). Kein gesetzlicher Insolvenzschutz erfolgt hingegen, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich ausgestaltet ist und über die Ansprüche aus der Direktversicherung nicht wirtschaftlich verfügt wurde. Hier ist die Rechtsposition des Versorgungsberechtigten bereits uneingeschränkt geschützt.

Die Pensionskasse ist vom gesetzlichen Insolvenzschutz generell ausgenommen. Begründet wird dies damit, dass diese externe Versorgungseinrichtung in Form einer Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der BaFin unterliegt. Dadurch ist sichergestellt, dass die Anlage des Vermögens den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG des PSVaG für die von ihm erbrachte laufende Rente besteht nicht. Hingegen erstreckt sich die Einstandspflicht des PSVaG auf eine zuvor vom Arbeitgeber eingeräumte Rentendynamik. Dies gilt aber nicht, sofern diese Leistungsverbesserung in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalles missbräuchlich zu Lasten des PSVaG vereinbart wurde.

Für Nicht-Arbeitnehmer wie dem Einzelkaufmann, dem persönlich haftenden Gesellschafter einer Persongesellschaft, dem Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder dem Mehrheitsgesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, ist der gesetzliche Insolvenzschutz als Unternehmer ausgeschlossen. So muss sich zum Beispiel der beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für den Fall der Arbeitgeberinsolvenz (GmbH) durch eine privatrechtliche Sicherungsverpfändung der Rückdeckungsversicherung mit Anzeige an die Versicherungsgesellschaft schützen.

2. Insolvenzsicherung der Höhe nach

Die allgemeine Leistungshöchstgrenze des § 7 Abs.3 BetrAVG gilt für arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen und Entgeltumwandlung zusammen. Sie gilt auch als absolute Höchstgrenze für mehrere arbeitgeberfinanzierte Zusagen und Entgeltumwandlungen. Ein die Höchstgrenze übersteigender Teil unterliegt nicht dem gesetzlichen Insolvenzschutz.

Der Maximalanspruch gegen den PSVaG beträgt das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Rentenfälligkeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Kapitalleistungen sind in einen Anspruch auf laufende Leistungen umzurechnen. Bei einer für 2008 festgelegten Bezugsgröße von 2.485 Euro in den alten Bundesländern und 2.100 Euro in den neuen Bundesländern ergibt sich somit für die PSVaG-Einstandspflicht eine Obergrenze von monatlich 7.455 Euro (alte Bundesländer) bzw. monatlich 6.300 Euro (neue Bundesländer).

Anwärter haben einen Anspruch auf PSVaG-Leistungen erst bei Eintritt des Versorgungsfalles.

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung der delta lloyd, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.deltalloyd.de (Stand des Originaltextes Dezember 2007).

Aktuelle Nachrichten