Gestaltungshiweise zu Maklerverträgen

Keine Kundenbeziehung ohne Maklervertrag. Doch wie sollten die Verträge abgefasst werden, damit es im geschäftlichen Alltag zwischen Maklern und Kunden nicht zu Missverständnissen kommt?

Üblicherweise wird im Maklervertrag zwischen den Parteien vereinbart, dass die Korrespondenz zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über das Maklerunternehmen abgewickelt werden soll. Der Sachverwalterstellung des Versicherungsmaklers wird es dabei am ehesten gerecht, wenn der Schriftverkehr im Original ausschließlich über den Makler geführt wird. Im Breitengeschäft ist allerdings immer mehr zu beobachten, dass der Schriftverkehr insbesondere im Weg von Versicherungsunternehmen zum Kunden direkt geführt und dem Makler Kopien zur Verfügung gestellt werden. Vielen Maklern ist dies recht, weil eine kostenrelevante Weiterleitung der Originaldokumente an den Kunden nicht nötig ist. Leider kommt es immer noch vor, dass Versicherungsunternehmen die Beauftragung eines Versicherungsmaklers überhaupt ignorieren und direkt ohne Information an den Makler mit dem Kunden korrespondieren. Wie die Abwicklung des Schriftverkehrs im Maklervertrag vereinbart wird, ist letztlich Geschmackssache, sollte aber den organisatorischen Möglichkeiten des Unternehmens angepasst sein.

Vergütung

Für seine Vermittlungstätigkeit erhält der Makler traditionell eine Vergütung (Courtage) vom Versicherer, die wirtschaftlich in die vom Kunden zu zahlende Versicherungsprämie eingepreist ist. Deshalb entstehen dem Kunden durch die Beauftragung des Maklers keine besonderen Kosten. Vereinbarungen über Vergütung im Maklerauftrag sind damit eigentlich nicht notwendig. Es hat sich aber eingebürgert, dazu eine Passage in den Maklervertrag aufzunehmen, damit der Kunde nicht den Eindruck gewinnt, die Tätigkeit des Maklers sei kostenfrei. Darüber hinaus ist eine Vergütungsabrede natürlich notwendig, wenn und soweit der Makler Verträge vermittelt, für deren Abschluss die Versicherer keine Vergütung zahlen (etwa Nettotarife oder Direktversicherer) oder sich zu Tätigkeiten wie zum Beispiel der rechtlichen Prüfung von Versicherungsverträgen verpflichten, soweit diese rechtlich zulässig und von der Vermittlungscourtage nicht gedeckt sind.

Haftung

Angesichts des Pflichtenkanons des Versicherungsmaklers ist ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko des Versicherungsmaklers zu verzeichnen. Deshalb besteht auf Maklerseite das Bedürfnis, die Haftung so gering wie möglich zu halten. Ein vertraglicher Ausschluss der Haftung ist rechtlich so gut wie ausgeschlossen. Der Ausschluss der Haftung nach § 63 VVG wegen Verletzung der gesetzlichen Beratungspflichten der §§ 60 ff. VVG ist wegen § 67 VVG kaum denkbar. Es ist deshalb allenfalls einen Versuch wert, die vertragliche Haftung des Maklers der Höhe nach auf Größenordnungen in etwa der Mindestdeckungen der gesetzlich vorgeschrieben Berufshaftpflichtversicherung zu beschränken. Dies wird von vielen Fachleuten im Maklerrecht für möglich gehalten. Letztlich ist die Frage aber noch nicht von den Gerichten entschieden. Maklern ist der Versuch dennoch zu empfehlen. Denn selbst bei Aufhebung der Klausel durch ein Gericht droht nur der Rechtsstatus, den der Makler ohnehin, also ohne vertragliche Regelung hat. Wegen der Komplexität des Themas ist die Formulierung einer Haftungsbegrenzungsklausel sehr schwierig.

Vollmacht

Von dem eigentlichen Geschäftsbesorgungsauftrag, der den Versicherungsmakler in seinem Verhältnis zum Kunden verpflichtet (Innenverhältnis), ist die Vertretungsmacht (Vollmacht) zu unterscheiden, die den Versicherungsmakler bevollmächtigt, im Rechtsverkehr insbesondere mit Versicherungsunternehmen (Außenverhältnis) als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsnehmers rechtserhebliche Erklärungen mit Wirkung für den Versicherungsnehmer abzugeben (§§ 164 ff. BGB).

Mit der Vollmacht legitimiert sich der Versicherungsmakler bei Versicherer als Bevollmächtigter des Versicherungsnehmers und beantragt oder kündigt Versicherungsverträge im Namen des Versicherungsnehmers. Die Vollmacht bedarf zur Gültigkeit keiner besonderen Form. Sie kann insbesondere auch mündlich erteilt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass zur wirksamen Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte durch Bevollmächtigte eine Vollmachtusrkunde im Original vorzulegen ist (§ 174 S. 1 BGB). Ein solches einseitiges Rechtsgeschäft ist etwa die Kündigung von Versicherungsverträgen. Der Versicherer kann daher die Kündigung eines Versicherungsvertrages zurückweisen, wenn die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorgelegt wird.

Die Geltungsdauer der Vollmacht ist grundsätzlich nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Vertretungsmacht bleibt vielmehr bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB). Häufig wird die Vollmacht in den Maklerauftrag integriert. Es wird jedoch empfohlen, Maklervertrag und Vollmacht zu trennen, weil im Geschäftsverkehr mit Versicherern nur die Vollmacht benötigt wird.

Verjährung

Seit dem Schuldrechtsreformgesetz gilt grundsätzlich eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Der Beginn der Verjährung setzt voraus, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (sog. Subjektive Verjährung). Im Unterschied zu der vor der Schuldrechtreform geltenden sehr langen 30-Jahres-Frist gilt es heute kaum noch als möglich, die Regelverjährung von drei Jahren vertraglich zu verkürzen. Auch hierzu gibt es noch keine richtungweisende Rechtsprechung. Dennoch kann ein moderater Versuch einer Verjährungsverkürzung – etwa für den Fall der Beendigung der Maklertätigkeit – durchaus versucht werden. Schlimmstenfalls droht mit der Feststellung der Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung die Situation, der der Makler ohnehin – ohne vertragliche Regelung – ausgesetzt wäre.

Datenschutz

Datenschutz gewinnt in Deutschland aufgrund des Web 2.0 immer mehr an Bedeutung. Es ist deshalb undenkbar, dass ein Makler ohne Zustimmung des Kunden dessen persönliche Daten an Versicherer oder Finanzdienstleister weitergibt, schon gar nicht, wenn es sich um besonders geschützte persönliche Daten handelt. Es ist deshalb für die Abwicklung der Maklerdienstleistung notwendig, dass sich der Makler den für sein Geschäft notwendigen Umgang mit Kundedaten ausdrücklich genehmigen lässt. Mit der Einwilligung erklärt der Betroffene sein Einverständnis mit dem Umgang seiner personenbezogenen Daten. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht, also freiwillig erfolgt. Außerdem muss der Kunde wissen, worin er einwilligt, also auf welche personenbezogenen Daten sich die Einwilligung bezieht und zu welchem Zweck sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sollen. Ist die Formulierung zu pauschal gehalten, kann die Einwilligung für unwirksam erklärt werden. Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben, d.h. drucktechnisch und deutlich sichtbar von dem anderen Text abzusetzen. Damit soll verhindert werden, dass die Einwilligung im „Kleingedruckten“ versteckt wird. Einer gesonderten Unterschrift bedarf es nicht.

Bei der Abwicklung der Geschäftsprozesse zwischen Maklern und Versicherer werden zunehmend Pools, technische Dienstleister und andere Dritte eingeschaltet. Soweit hierbei personenbezogene Kundendaten ausgetauscht werden, ist ebenfalls auf die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu achten. Es ist also zu prüfen, ob der Umgang mit Kundendaten für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke erforderlich und der Kunde gegebenenfalls über den Datenumgang zu informieren ist oder eine auf die jeweiligen Dritten bezogene Einwilligung einzuholen ist.

Gerichtsstand

Zur Abrundung der vertraglichen Vereinbarungen empfiehlt sich ein Gerichtsstand, in der geregelt wird, wo eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen ausgetragen werden sollen. Am Geschäftssitz des Maklers könnte dies einen Heimvorteil bedeuten. Aber gerade Heimniederlagen sind besonders schmerzlich.

Punktekatalog

Die meisten in der Praxis verwendeten schriftlichen Maklerverträge werden dem sog. „Punktekatalog zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Maklerverträgen“ entsprechen. Diese gemeinsam mit den Vermittlerverbänden erarbeitete Empfehlung des BDV an die Versicherer soll Versicherungsnehmer schützen und den Maklern einen fairen Wettbewerb untereinander ermöglichen. Die Versicherungsunternehmen sollen nur mit solchen Maklern zusammenarbeiten, die die im Punktekatalog aufgestellten Regeln berücksichtigen.

Muster für die Praxis

Beispiele für geeignete Maklerverträge finden Makler bei ihren Berufsverbänden oder beim Arbeitskreis Beratungsprozesse. Es ist aber zu bedenken, dass die Beispiele nur allgemein gehalten sind und der individuellen Anpassung bedürfen. Es wird deshalb empfohlen, sich in Fragen der Gestaltung von Maklerverträgen, Vollmachten etc. anwaltlich beraten zu lassen.

Quellenhinweis

Hans-Ludger Sandkühler, Rechtsanwalt in der Kanzlei Wolter - Hoppenberg

Mit freundlicher Genehmigung von AssCompact

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