Großrisiken VVG §§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 5, 65

Großrisiken sind von den Beratungs- und den Informationspflichten ausgenommen. Großrisiken sind:

  • Transport-/Transporthaftpflichtversicherungen (Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko, Transportgüter, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Luftfahrzeughaftpflicht, See-, Binnensee- und Flussschiffahrtshaftpflicht)
  • Kredit- und Kautionsversicherungen
  • Sach-, Haftpflicht- und sonstige Schadensversicherungen von Unternehmen, die mindestens zwei der drei Kriterien 6,2 Mio. Euro Bilanzsumme, 12,8 Mio. Euro Nettoumsatzerlöse und wirtschaftsjahresdurchschnittlich 250 Arbeitnehmer überschreiten.

Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).

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