Hausratversicherung: Gefahrerhöhung

Ganz allgemein gilt, dass der Versicherer informiert werden möchte, wenn sich sogenannte Gefahrumstände ändern. Dabei wird vom VN erwartet, dass er die Änderung von Umständen, nach denen im Antrag gefragt wurde, mitteilt.

Dazu gehören z.B., wenn die Wohnung zeitweilig oder ganz unbewohnt ist, wenn Sicherungen (z.B. bestimmte Türschlösser) verändert werden, wenn ein Gerüst außen am Haus angebracht wird, aber auch eventuell, wenn ein Gewerbebetrieb im Haus aufgenommen oder verändert wird.

Tritt ein Schaden ein und der VN hat eine Gefahrerhöhung nicht mitgeteilt, kann der Versicherer unter Umständen die Leistung verweigern.

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Siehe Hausratversicherung

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