Informationspflichten bei Telefonverkauf

Wenn der Versicherer mit dem VN telefonisch zur Vertragsanbahnung Kontakt aufnimmt, muss er seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen. Zudem hat er ausgesuchte Informationspflichten in allen Versicherungszweigen mündlich zu erbringen. Weiterhin muss der VN ausdrücklich aufgeklärt werden, dass er auf Wunsch noch weitere Informationen erhalten kann, hierauf aber ausdrücklich zu diesem Zeitpunkt verzichtet (§ 5 VVG-InfoV-Entwurf 18.6.2007).

Top-Meldungen der letzten Tage

Anzeige.

Aktuelle Fragen im MVP-Forum

0
1 Antwort 1792 Aufrufe
0
1 Antwort 655 Aufrufe
0
1 Antwort 708 Aufrufe
0
1 Antwort 753 Aufrufe
0
1 Antwort 776 Aufrufe