Informationspflichten bei Telefonverkauf - Übersicht
Wenn der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer (VN) telefonisch zur Vertragsanbahnung Kontakt aufnimmt, muss er seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenlegen. Zudem hat er ausgesuchte Informationspflichten in allen Versicherungszweigen mündlich zu erbringen. Weiterhin muss der VN ausdrücklich aufgeklärt werden, dass er auf Wunsch noch weitere Informationen erhalten kann, hierauf aber ausdrücklich zu diesem Zeitpunkt verzichtet (§ 5 VVG-InfoV-Entwurf 18.6.2007).