Kapitalabfindungen (Gesetzliche Krankenversicherung)
Als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten neben monatlichen Betriebsrenten auch nicht wiederkehrende Leistungen wie zum Beispiel einmalige Kapitalabfindungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sind.
Beitragspflichtige Kapitalabfindungen werden monatlich verteilt auf 10 Jahre und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt (120 Monate).