Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen

Diese Spezialversicherung für Wassersportfahrzeuge gewährt neben der eingeschränkten Deckung der Hausratversicherung eine Allgefahrendeckung.

Vertragsgrundlagen

Der GDV bietet den Versicherern die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 1985, Fassung 2004 als Musterbedingung zur Verwendung an. Am Markt bilden die eigenen Bedingungen der Versicherer und Maklerklauseln die Grundlage der Deckung.

Gegenstand der Versicherung

Als Wassersportfahrzeuge gelten Wasserfahrzeuge gleich welcher Antriebsart, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Dazu gehören z. B. Segel- und Motorjachten und -boote, Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote, Segelsurfbretter. Versichert sind nach Ziff. 1.1 AVB das Fahrzeug, die Maschinenanlage, die technische Ausrüstung, das Zubehör, das Inventar, das Beiboot und die persönlichen Effekten.

Versicherungsschutz besteht während des Aufenthalts außerhalb des Wassers, des Anlandholens und Zuwasserlassens sowie der Land- und Flusstransporte.

Versicherte Gefahren und Schäden

Ziff. 3 der Bedingungen besagt, dass der Versicherer alle Gefahren trägt, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Mit dieser Generalklausel geht jedoch auch der Zwang einher, den umfangreichen Deckungsschutz zu begrenzen.

Bei Beschädigung kann der VN Ersatz für die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts notwendigen Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Teile verlangen, jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Bei Verlust der versicherter Sachen kann der VN den auf sie entfallenden Anteil der Versicherungssumme verlangen.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Zu den Ausschlüssen gehören alle politischen Gefahren sowie Schäden an der Maschinenanlage, der elektrisch oder durch Motor betriebenen technischen Ausrüstung. Ausgeschlossen sind auch Schäden an den persönlichen Effekten, nur, wenn sie durch Unfall des Fahrzeugs, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt oder Diebstahl, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursacht worden sind. Der umfangreiche Ausschlusskatalog umfasst auch Schäden, verursacht durch Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs, Konstruktions-, Fabrikations-, Materialfehler, Abnutzung, Bearbeitung, Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Alter, Rost, Oxidation, Korrosion, Kavitation, Osmose, Frost, Eis, Sonneneinwirkung, Regen, Schnee, Fäulnis, Ungeziefer, Ratten oder Mäuse.

Zu den weiteren Ausschlüssen gehören z. B. Wildwasserfahrten, mangelhafte Vertäuung und Verankerung, Verstöße gegen behördliche Vorschriften, nicht sachgemäße Verladung und Befestigung während des Transportes.

Der Versicherer leistet auch keinen Ersatz für Schäden, die eintreten, während das versicherte Fahrzeug zu anderen als sportlichen oder Vergnügungszwecken verwendet wird.

Geltungsbereich

Als Geltungsbereich kommen innerhalb Europas alle Flüsse und Binnengewässer auf und außerhalb des Wassers in Betracht.

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