Kassenwechsel (Gesetzliche Krankenversicherung)

Seit dem Jahr 2002 haben sowohl Freiwillige, als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kasse, das Recht zum Wechsel ihrer Kasse. Oftmals wird dieser Wechsel aufgrund einer Beitragsersparnis, oder aber „verbesserten“ Leistungen des Krankenkassenträgers angestrebt. Eine Übersicht der unterschiedlichen Krankenkassenbeitragssätze findet man im Internet.

Jeder Wechsel bedarf einer Kündigung des bisherigen Versicherungsschutzes. Dabei werden 2 Formen der Kündigung unterschieden:

  • Ordentliche Kündigung
  • Sonderkündigungsrecht

Im zweiten Schritt kommt es darauf an, ob das Kassenmitglied freiwillig oder pflichtversichert ist.

PFLICHTVERSICHERTE / ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

  • Kündigungsfrist jederzeit zum Ende des übernächsten Monats.
  • Bindungsfrist an die neue Kasse: 18 Monate

FREIWILLIG VERSICHERTE / ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

  • wie Pflichtversicherte
  • ohne 18monatige Bindungsfrist beim Wechsel in die PKV

SONDERKÜNDIGUNGSRECHT

Wird der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht, haben die Mitglieder die Möglichkeit – ohne Berücksichtigung der 18monatigen Bindefrist, die Kasse zu wechseln. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Beitragssatzerhöhung bei der GKV schriftlich vorliegen muss. Anderenfalls bleibt es beim ordentlichen Kündigungsrecht.

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