Kleckerschäden (UHV)

Bei Ziffer 6.1 handelt es sich um die im Zusammenhang mit der bekannten Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung bereits seit Längerem praktizierte so genannte Kleckerklausel. Ihr Anwendungsbereich betrifft den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Vor allem bei Reinigungs-, Wasch- und Betankungsvorgängen ist erfahrungsgemäß mit Schäden durch Verkleckerungen zu rechnen. Mit Ziffer 6.1 UHV-Modell soll der objektiv nachlässige Umgang mit solchen Stoffen sanktioniert und ein Anreiz zum verantwortungsvollen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gegeben werden.

Beispiel:

  • Der VN unterhält auf seinem Betriebshof eine Dieseltankstelle. Bei Betankungsvorgängen gelangen regelmäßig geringe Mengen Dieselöl in den Boden. Dies führt nach einiger Zeit zu einer Kontamination des Grundwassers, was die Stilllegung eines nahe gelegenen Brunnens erzwingt.

Für diese Schäden wird gem. Ziffer 6.1 Satz 1 UHV-Modell kein Versicherungsschutz gewährt.

Entsprechend dem Sinn und Zweck der Ausschlussklausel wird durch Satz 2 der Ziffer 6.1 UHV-Modell klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand dann nicht anzuwenden ist, wenn die Kleckervorgänge auf eine Störung des Betriebes zurückzuführen sind.

Beispiel:

  • Bei der Betriebstankstelle wird die Schlauchverbindung am Tank porös. Sie wird undicht und Dieselöl tropft in den Boden. Dieser Fall wäre vom Versicherungsschutz umfasst.

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