Krankheiten - Haftpflichtrecht
Nach Ziffer 7.18 AHB 2008 ist die vorsätzliche oder grob fahrlässige Übertragung von Krankheiten vom Versicherungsnehmer auf Dritte (Personenschaden) oder von dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tieren auf andere Sachen (Sachschaden) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine leicht fahrlässige Übertragung sowie eine grob fahrlässige Übertragung von Mensch auf Tier oder von Tier auf Mensch hingegen ist nicht ausgeschlossen.