Krankheitskostenvollversicherung - Private Krankenversicherung (PKV)
Die private Krankheitskostenvollversicherung bietet jedem Versicherten ein breites Spektrum an individuellen Versicherungslösungen. Konkret: Jeder Versicherungsnehmer kann den Umfang seines Versicherungsschutzes selbst bestimmen. Medizinische Behandlungskosten für Krankheiten, Unfälle und Entbindungen werden dabei durch die Versicherung im vereinbarten Maße übernommen. Alle privat Versicherten haben die freie Arzt- und Krankenhauswahl.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Europa. Bei außereuropäischen Aufenthalten greift vielmals eine Laufzeitbegrenzung auf einen Monat. Danach erlischt der Versicherungsschutz, soweit nicht vorher eine Verlängerung mit dem betreffenden PKV-Unternehmen ausdrücklich vereinbart wurde oder ein Spezialtarif für weltweite Deckung abgeschlossen wurde.
Die Krankheitskostenvollversicherung bietet eine individuelle Vollversorgung im Krankheitsfall, indem sie die medizinischen Behandlungskosten umfassend deckt oder zum Beispiel Beihilfeleistungen der Beamten ergänzt. Hierzu zählen die folgenden Behandlungsbereiche:
- ärztliche Versorgung
- zahnärztliche Versorgung
- stationäre Behandlung
Die private Krankenvollversicherung ist die Alternative für gesetzlich freiwillig Versicherte, welche mit ihrem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Dabei steht es dem Versicherungsnehmer frei, über
- Umfang des Versicherungsschutzes
- Selbstbeteiligung (ambulanter Bereich) zu bestimmen.
Es gibt dabei verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung. Die Höhe einer Selbstbeteiligung wirkt sich dabei auf den PKV-Beitrag direkt aus. Je höher der Selbstbehalt, desto niedriger die Prämie.
Dabei wird der vertraglich bezifferte Selbstbehalt (ambulanter Bereich) von der Summe der bei dem PKV-Unternehmen eingereichten Rechnungen abgezogen.
Beispiel:
Summe Rechnungsbetrag (ambulant): | 3.000 EUR |
vereinbarter Selbstbehalt. | 1.000 EUR |
Kostenübernahme PKV. | 2.000 EUR |
Kosten für die Zahnbehandlung, Kieferorthopädie und den Zahnersatz werden im Rahmen der Tarifbestimmungen des jeweiligen PKV-Anbieters voll oder anteilig erstattet.