Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten (Gesetzliche Rentenversicherung)
Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen. Der Antrag kann grundsätzlich bis zum 31.12.2004 danach nur noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.