Pflegekinder und Haftung - PHV

Kinder bis zum 7. Lebensjahr sind nicht deliktfähig, d.h., sie können für einen Schaden nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Bei Pflegekindern haben die Pflegeeltern die Aufsichtspflicht. Das bedeutet, dass sie gegebenenfalls für den durch das Kind angerichteten Schaden zur Rechenschaft gezogen werden und dafür eintreten müssen!

Es ist aber auch denkbar, dass das Kind selbst einen Schaden erleidet, der nicht nur eine Forderung nach Schmerzensgeld nach sich ziehen kann, sondern möglicherweise auch eine lebenslange Rentenzahlung.

Pflegekinder in der Privathaftpflichtversicherung

Pflegekinder sind in der privaten Haftpflichtversicherung den eigenen Kindern gleichgestellt, und über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Der Versicherungsschutz endet mit dem Ende des Pflegevertrages, also in der Regel mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres.

Regress der Sozialversicherungsträger

Sind die Pflegeeltern für einen Personenschaden des Pflegekindes verantwortlich, so können sie in zweierlei Hinsicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger, beispielsweise die Krankenkasse, können sich ihre Kosten erstatten lassen. Dieser "Regress der Sozialversicherungsträger" sollte im eigenen Interesse über die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei eingeschlossen sein. Das Pflegekind selbst kann Ersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld und lebenslangen Rentenzahlungen geltend machen. Hier greift der Versicherungsschutz des Haftpflichtschadenausgleichs.

Der Haftpflichtschadenausgleich

Der Haftpflichtschadenausgleich der Deutschen Großstädte im Bereich Pflegepersonen und Pflegekinder gewährt den Pflegeeltern dann einen Versicherungsschutz, wenn gegen sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aus der Betreuungstätigkeit Schadenersatz-ansprüche geltend gemacht werden, und zwar bis 2,6 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden.

Eigene Schäden durch das Pflegekind

Schäden, die das Pflegekind im eigenen Haushalt verursacht, sind nicht versicherbar, denn haftungsrechtlich handelt es sich hier um Eigenschäden. Allerdings kann ein Antrag auf Erstattung an die Sozialbehörde gestellt werden.

Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)

Quellenhinweis

Wir bedanken uns bei dem Verband der Fairsicherungsmakler®, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte.

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