Pensionszusage - Vorteile und Nachteile
Inhaltsverzeichnis
Für Arbeitgeber
Vorteile
- Liquiditätsgewinn durch Rückstellungsbildung, da das Unternehmen einen Steuerstundungseffekt erzielt.
- Einschränkung des Versorgungsrisikos durch die Möglichkeit der Rückdeckung, z. B. mit einer Rückdeckungsversicherung.
- Ausfinanzierungsmöglichkeit der Versorgungsverpflichtungen durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, die das Haftungsrisiko senkt und für einen Bilanzausgleich sorgen kann.
- Beliebige Leistungshöhe und nahezu unbegrenzte Möglichkeiten zur Gestaltung der Zusage.
- Günstige Finanzierung durch freie Finanzanlage.
- Hohe Transparenz der Finanzierung.
- Bindung und Motivation von Mitarbeitern.
Nachteile
- Hohes Versorgungsrisiko, z. B. durch vorzeitige Versorgungsfälle (kann durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung vermieden werden).
- Hoher Verwaltungsaufwand.
- Pflicht zum Ausweis der Versorgungsverpflichtung in der Bilanz (Steuer- und Handelsbilanz), dies kann zur Verschlechterung der Bilanzkennziffern und der Eigenkapitalrelation führen.
- Sicherungspflicht und damit Beitragspflicht der Versorgungszusage durch den PSVaG (nicht beim beherrschenden GGF).
- Keine Beitragszusage mit Mindestleistung darstellbar.
- Recht auf Entgeltumwandlung nur bedingt erfüllbar.
Für Arbeitnehmer
Vorteile
- Die Leistungen können als lebenslange Rente oder als Kapitalzahlung zugesagt und ausgezahlt werden.
- Insolvenzsicherung der Versorgungszusage durch den PSVaG und evtl. durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung.
- Der Arbeitnehmer hat bei der Entgeltumwandlung eine unbegrenzte Steuerfreiheit der Beiträge in der Anwartschaftsphase.
- Bis Ende 2008 besteht Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung.
- Nachgelagerte Besteuerung, d. h. keine Zahlung von Lohnsteuer in der Anwartschaftsphase. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind steuerpflichtig, mit einem dann voraussichtlich niedrigeren Steuersatz als während der Erwerbstätigkeit.
- Hohe Freibeträge bei Versorgungsbezügen.
Nachteile
- Keine staatliche Förderung nach § 10 a EStG.
- Keine private Fortführung nach Ausscheiden.