Pensionszusage - betriebliche Altersvorsorge
Die Pensionszusage, die auch als unmittelbare Versorgungszusage oder Direktzusage bezeichnet wird, ist in Bezug auf die Deckungsmittel die am weitesten verbreitete Finanzierungsform und findet sich bei nahezu allen größeren Unternehmen, oft auch in Kombination mit anderen Finanzierungsformen. Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargelegt und die steuerlichen Auswirkungen bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber beschrieben. Am Ende wird auf grundlegende, spezielle Regelungen im Zusammenhang bei der Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit der Pensionszusage eingegangen.
Der Schwerpunkt wird auf die Form der rückgedeckten Pensionszusage im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsprodukten gelegt.
Bei der Pensionszusage ist der Arbeitgeber Träger der Versorgung ohne Zwischenschaltung eines selbständigen Versorgungsträgers. Er sagt den Beschäftigen unmittelbar die Zahlung einer Alters-, Invaliditäts- und/oder Todesfallversorgung zu. Dafür bildet er Pensionsrückstellungen in der Bilanz. Bei Eintritt des Versorgungsfalls hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1 Abs. 1 BetrAVG in Verbindung mit § 1 b BetrAVG. Die Pensionszusage wird als einziger Durchführungsweg unmittelbar vom Arbeitgeber betrieben und hebt sich so gegenüber den mittelbaren Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse ab.
Die Leistungen können sowohl als Kapital- oder Rentenzahlungen zugesagt und erbracht werden.
Um den Arbeitnehmern die versprochenen Leistungen zahlen zu können, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm im Leistungsfall die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Dies kann unter anderem durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung erfolgen.
Die Pensionszusage und die Rückdeckungsversicherung stehen in einem engen Zusammenhang, weisen aber gravierende Unterschiede auf – die Zusage ist das Versprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und die Rückdeckungsversicherung stellt lediglich die erforderlichen Mittel für die Erfüllung des Versorgungsversprechens zur Verfügung. Sie ist nur ein Finanzierungsinstrument.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Rechtsbeziehungen
- 2 Arbeitsrechtliche Besonderheiten
- 3 Zusagegestaltung
- 3.1 Festbetragszusage
- 3.2 Festbetragszusage mit regelmäßiger Steigerung
- 3.3 Gehaltsabhängige Zusage
- 3.4 Zusage fester Rentensteigerungen in der Rentenphase
- 3.5 Gesamtversorgungszusagen
- 3.6 Insolvenzsicherung
- 3.7 Übertragung/Portabilität
- 3.8 Übertragung von Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds
- 3.9 Anpassungsprüfungspflicht
Rechtsbeziehungen
Es entstehen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat einen direkten Versorgungsanspruch gegen den Arbeitgeber, der selbst der Träger der Versorgung ist. Im Leistungsfall muss der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen selbst an den Arbeitnehmer zahlen. Er muss dann über genügend Mittel verfügen, um die Versorgungsleistung erbringen zu können. Der Arbeitgeber haftet dafür mit seinem Betriebs- bzw. Privatvermögen, je nach Gesellschaftsform. Somit sind der Arbeitgeber und der Versorgungsträger identisch.
Rechtsbeziehungen bei einer Pensionszusage
Bei der sogenannten rückgedeckten Pensionszusage kommt ein weiterer Beteiligter hinzu. Zum Beispiel ein Versicherungsunternehmen, dass insbesondere für die Risiken Invalidität und Tod des Arbeitnehmers die notwendige Liquidität für den Arbeitgeber im Versorgungsfall zur Verfügung stellt.
Rückdeckungsversicherung
Die Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt. Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Leistungsberechtigter im Erlebens- wie im Todesfall ist alleine der Arbeitgeber. Sie dient der finanziellen Absicherung der Versorgungsrisiken des Arbeitgebers. Die Versorgungsverpflichtungen können in vollem Umfang oder teilweise durch die Rückdeckungsversicherung abgesichert werden. Wird das Risiko in vollem Umfang durch die Rückdeckungsversicherung übernommen, spricht man von einer kongruenten Rückdeckung. Zudem kann damit bei einem vorzeitigen Leistungsfall eine bilanzielle Überschuldung des Arbeitgebers verhindert werden (sogenanntes Bilanzsprungrisiko). Der Arbeitgeber muss die Rückdeckungsversicherung in seiner Bilanz aktivieren. Dadurch wird der durch die Pensionsrückstellung erzielte Steuerstundungseffekt verringert.
Rechtsbeziehungen bei einer rückgedeckten Pensionszusage
Arten der Rückdeckungsversicherung
Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Rückdeckungsversicherung absolute Freiheit.
In der Praxis wird zwischen der
- kongruenten Rückdeckung
- quasi-kongruenten Rückdeckung und
- partiellen Rückdeckung unterschieden.
kongruenten Rückdeckung
Bei der kongruenten Rückdeckung wird der Versicherungsvertrag so gestaltet, dass die garantierten Versicherungsleistungen denen in der Pensionszusage zugesagten Leistungen entsprechen.
Bei dieser Form der Rückdeckungsversicherung werden die voraussichtlichen Überschussanteile des Versicherungsvertrages in die rückzudeckenden Leistungen eingerechnet. Im Leistungsfall kann es dadurch zur Unterdeckung der zugesagten Leistungen kommen, die der Arbeitgeber dann aus seinen liquiden Mittel auffüllen muss.
Der Arbeitgeber von Volker Vogel schließt die oben beschriebene Kapitallebensversicherung in der Form ab, dass die voraussichtliche Ablaufleistung der zugesagten Kapitalleistung zum 65. Lebensjahr entspricht und die voraussichtliche Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungs-Rente der zugesagten Invalidenrente.
partiellen Rückdeckung
Bei der partiellen Rückdeckung schließt der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung ab, die nicht alle zugesagten Leistungen absichert.
Der Arbeitgeber von Volker Vogel weiß, dass seinem Unternehmen zum 65. Lebensjahr seines Mitarbeiters aus Kapitalanlagen der Firma die zugesagte Kapitalleistung zur Verfügung stehen wird. Deshalb sichert er nur die Risiken ab, die für ihn nicht absehbar sind. Er schließt eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) und der Überschussverwendung Beitragsverrechnung mit folgenden Versicherungssummen ab:
Garantierte Todesfallsumme: 150.000 EUR und
garantierte monatliche BUZ-Rente: 1.000 EUR
Arbeitsrechtliche Besonderheiten
Zusageformen
Mit einer Pensionszusage kann
- eine Leistungszusage oder
- eine beitragsorientierte Leistungszusage vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer erteilt werden.
Zusagegestaltung
Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten die Pensionszusage zu gestalten. Auch die Rückdeckungsmöglichkeiten sind zahlreich. Die am häufigsten vorkommenden Ausgestaltungen werden anschließend kurz beschrieben.
Festbetragszusage
Diese Form der Zusage wird oft auch als Grundform der Pensionszusage bezeichnet. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf einen festgelegten Versorgungsbetrag. Für den Arbeitgeber ist diese Zusageform am einfachsten zu kalkulieren, da sich die Anspruchshöhe nicht ändert. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber von sich aus eine Erhöhung im Laufe der Zeit vornehmen, um damit einen Kaufkraftverlust des tatsächlichen Wertes entgegenzuwirken.
Alle leitenden Angestellten der Verwaltung der Zische AG erhalten bei Rentenbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Zusage auf eine monatliche Altersrente von 500 EUR.
Die Festbetragszusage oder statische Zusage
Festbetragszusage mit regelmäßiger Steigerung
In Festbetragszusagen können aber auch regelmäßige Steigerungen von Beginn an vereinbart werden. Auch hier kann der Arbeitgeber die Zusage gut kalkulieren, da das Volumen überschaubar und damit finanzierbar bleibt. Zudem können die Steigerungen bereits bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen mit berücksichtigt werden.
Die Vorstände der Zische AG erhalten bei Rentenbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 500 EUR gezahlt. Diese monatliche Rente erhöht sich für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ab dem vollendeten 50. Lebensjahr um weitere 20 EUR.
Gehaltsabhängige Zusage
Diese Zusageform sieht eine Versorgung in Prozent des letzten Gehaltes oder eines Durchschnittsgehaltes der letzten Jahre vor Rentenbeginn des Arbeitnehmers vor. Meist steht dies zusätzlich noch in Abhängigkeit zur geleisteten Dienstzugehörigkeit.
Mit jeder Gehaltssteigerung steigt gleichzeitig die Versorgung des Arbeitnehmers. Dies bietet dem Arbeitnehmer den Vorteil, einen automatischen Inflationsausgleich zu erhalten.
Für den Arbeitgeber hingegen eröffnen sich Kalkulationsschwierigkeiten, da die Höhe der zugesagten Leistung unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers steigt. Zudem wird der Finanzierungszeitraum mit zunehmendem Alter kürzer und der finanzielle Aufwand für die Finanzierung jeder Rentensteigerung höher. Dazu kommt, dass die Steigerungen der künftigen Gehaltserhöhungen noch nicht bei der Berechnung der Pensionsrückstellung berücksichtigt werden können, da diese ungewiss sind.
Die Meister der Zische AG erhalten bei Rentenbeginn nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 5 % ihres letzten vor Rentenbeginn regelmäßigen Bruttogehaltes, wenn sie mindestens 10 Jahre dem Unternehmen angehört haben. Bei einer Unternehmenszugehörigkeit von 5 bis unter 10 Jahren beträgt dieser Prozentsatz 2,5 %.
Zusage fester Rentensteigerungen in der Rentenphase
Der Arbeitgeber sagt bei dieser Form der Zusage bereits in der Pensionszusage eine Rentensteigerung mit einem festen Prozentsatz ab Rentenbeginn zu. Damit kann er zum einen die Leistungen an die Kaufkraftentwicklung anpassen, zum anderen kann er diese Rentensteigerungen bereits bei der Rückstellungsbildung mit einbeziehen. Zudem kann bei einer jährlich garantierten Rentenanpassung von mindestens 1 % die vom Gesetzgeber geforderte Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG entfallen.
Die zugesagten Rentenleistungen aller leitenden Angestellten der Verwaltung sowie der Meister der Zische AG werden ab Rentenbeginn jährlich um 1,5 % der zuvor gezahlten Rente angehoben.
Gesamtversorgungszusagen
Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage über eine Gesamtversorgung, welche die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einschließt. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer im Leistungsfall die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung und der versprochenen Gesamtversorgung. Diese Zusageform war früher weiter verbreitet, wird heute aber nur noch selten erteilt, da sie mit zu vielen Unsicherheiten in Bezug auf die Rentenhöhe der gesetzlichen Rentenversicherung behaftet ist. Die meisten Experten raten deshalb von dieser Zusageform ab.
Die Vorstandssekretärinnen der Zische AG mit einer Unternehmenszugehörigkeit von 20 Jahren erhalten ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente in Höhe von 70 % ihres letzten Jahresbruttoeinkommens vor Eintritt in den Ruhestand. Dabei zahlt die Zische AG den Differenzbetrag der sich aus dem Rentenbetrag der gesetzlichen Regelaltersrente und dem zugesagten Vomhundertsatz ergibt.
Insolvenzsicherung
Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus einer Pensionszusage sind vom Unternehmen beim Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSVaG) für den Fall der Insolvenz zu sichern. Dafür hat der Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG zu zahlen.
Durch ergänzende privatrechtliche Sicherungsinstrumente können Lücken im Insolvenzschutz geschlossen werden. Dafür können z. B. die Leistungsansprüche des Arbeitgebers aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet werden. Dies hat allerdings keinen Einfluss auf die gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht des Arbeitgebers über den PSVaG.
Übertragung/Portabilität
Im Einvernehmen zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber kann eine Übertragung von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung dadurch erfolgen, dass
· entweder die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird oder
· der Wert der erworbenen unverfallbaren Anwartschaft (Übertragungswert) auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird und dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über die Entgeltumwandlung entsprechend (z. B. sofortige Unverfallbarkeit und Insolvenzschutz. (§ 4 BetrAVG)
Der Rechtsanspruch auf Übertragung des Arbeitnehmers wie bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen besteht bei der Pensionszusage nicht.
Übertragung von Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds
Die Anwartschaften aus einer Pensionszusage können unter bestimmten Voraussetzungen für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer steuer- und beitragsneutral auf einen Pensionsfonds übertragen werden.
Anpassungsprüfungspflicht
Eine Anpassung laufender Leistungen hat der Arbeitgeber alle drei Jahre nach billigem Ermessen zu prüfen. Dazu verpflichtet ihn der Gesetzgeber in § 16 BetrAVG.
Diese Anpassungsprüfungspflicht entfällt allerdings bei einer Pensionszusage, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich wenigstens um 1 % anzupassen.