Portabilität - Betriebliche Altersversorgung
Durch § 4 BetrAVG wird die Übertragung von Versorgungsanwartschaften und Versorgungsverpflichtungen beim Arbeitgeberwechsel verbessert. Ziel ist, die bAV bei einem Versorgungsträger zu konzentrieren. Der Arbeitnehmer hat ab 1.1.2005 einen Rechtsanspruch auf Portabilität für alle ab diesem Datum erteilten Zusagen, sofern diese beiden bisherigen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wurden.
Auch für alle übrigen Zusagen gilt, dass zumindest einvernehmlich eine Übertragung vom alten auf den neuen Arbeitgeber möglich ist.
Denkbar ist auch, dass ein Arbeitgeber die Durchführungswege der bAV wechselt.