Produkthaftpflicht-Modell - Übersicht

Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben

Unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Musterbedingungen des GDV (Stand: 2006)

Der Versicherungsschutz für Produkthaftpflichtrisiken von Industrie- und Handelsbetrieben richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den folgenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen:

 

Gegenstand der Versicherung

1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer

  • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
  • erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden.

Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.

1.2 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von

  • Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
  • Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben.

 

Versichertes Risiko

Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung genannten Produktions? und Tätigkeitsumfang. Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versichert bleibt die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.

 

Mitversicherte Personen

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;

3.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

 

Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes

4.1 Schäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2 Verbindungs-, Vermischungs- , Verarbeitungsschäden

4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängel in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.2.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

4.2.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffern 2 oder 4.1 besteht;

4.2.2.2 anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;

4.2.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.2.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer.6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;

4.2.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.

4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden

4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer VII.4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder –bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.3.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

4.3.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;

4.3.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;

4.3.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 6.2.8). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.

4.4 Aus- und Einbaukosten

4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern

4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.4.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

4.4.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;

4.4.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.

4.4.3 Ausschließlich für die in Ziffer.4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer 4.4.1 – und insoweit abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn

4.4.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;

4.4.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;

4.4.4.3 Ansprüche wegen Kosten im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden (siehe Ziffer 6.2.8).

4.5 Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ)

4.5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer VII.4.5.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Soweit im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt: Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten, montierten oder gewarteten Maschinen sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung, Lieferung, Montage oder Wartung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziffern 1.1, 1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.

4.5.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen

4.5.2.1der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffern 2 oder 4.1 besteht;

4.5.2.2 anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten;

4.5.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung;

4.5.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;

4.5.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert;

4.5.2.6 weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziffer 4.2) oder weiterverarbeitet oder –bearbeitet (Ziffer 4.3), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziffer 4.4) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang der vorgenannten Ziffern 4.2 ff. gewährt.

4.6 Prüf- und Sortierkosten (fakultativ)

Besteht Versicherungsschutz nach den vorangehenden Ziff. 4.2 ff., gilt:

4.6.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziff. 4.6.2 und 4.6.3 genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen dieser Produkte nach den Ziff. 4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be? oder verarbeitet wurden.

4.6.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.

4.6.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zzgl. der nach Ziff. 4.2 ff gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziff. 4.2 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziff. 4.2 ff. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.

4.6.4 Ausschließlich für die in Ziff. 4.6.2 und 4.6.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziff. 4.6.1 – und insoweit abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.

4.6.5 Auf Ziff. 6.2.8 wird hingewiesen.

 

Auslandsdeckung

(Umfang nach besonderer Vereinbarung)

 

Risikoabgrenzungen

6.1 Nicht versichert sind

6.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer VII.4 ausdrücklich mitversichert sind,

  • auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
  • wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;
  • wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
  • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
  • auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
  • wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;

6.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern 4.2 ff. Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.

6.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind

6.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer 4 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;

6.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);

6.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7-8 AHB;

6.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;

6.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen, noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;

6.2.6 Ansprüche aus

  • Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
  • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen;

6.2.7 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

6.2.8 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffern 4.2.2.3,.4.3.2.2, 4.4 und - soweit vereinbart – Ziffer 4.6 sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffern 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.

 

Zeitliche Begrenzung

7.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 4.2 ff. umfasst die Folgen aller Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten.

7.2 Für Ansprüche nach Ziffern 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.

 

Versicherungsfall und Serienschaden

8.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.1 AHB.

8.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:

8.2.1 Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.2 Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder –verarbeitung der Erzeugnisse;

8.2.3 Ziffer 4.4 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;

8.2.4 Ziffern 4.5.2.1 bis 4.5.2.5 im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 4.5 genannten Sachen;

8.2.5 Ziffer 4.5.2.6 in den für Ziffern 4.2 bis VII.4.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß Ziffer 4.5.2.6 in Zusammenhang steht;

8.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle

  • aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
  • aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.

 

Versicherungssumme, Maximierung und Selbstbehalt

9.1 Die Versicherungssummen betragen für Personenschäden EUR ......, für Sach? und Vermögensschäden EUR ......

9.2 Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Maximierung) ist begrenzt auf EUR ...... für Personenschäden und EUR ...... für Sach? und Vermögensschäden.

9.3 Der Versicherungsnehmer hat sich bei jedem Versicherungsfall an den versicherten Schäden in Höhe von EUR ...... selbst zu beteiligen. Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziff. 8.3 beträgt der Selbstbehalt für alle Versicherungsfälle dieser Serie EUR .......

 

Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos / neue Risiken

10.1 Der Versicherungsnehmer hat

  • wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfanges (Ziffer 3.1(2) AHB)
  • sowie Risiken, die erst nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung gemäß Ziffern 3.1(3) und 4 AHB)

zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Ziff. 13.1 und 4.1 - unverzüglich anzuzeigen.

10.2 Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöhen sich die in Ziffer 8.2 genannten Selbstbehalte in Schadenfällen, die mit solchen Erhöhungen oder mit neu entstandenen Risiken in Zusammenhang stehen, auf das Doppelte.

10.3 Für die Vorsorgeversicherung Ziffern 3.1(3) und 4 AHB betragen die Versicherungssummen je Versicherungsfall EUR …. für Personenschäden und EUR ….. für Sach- und Vermögensschäden und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres EUR …. für Personenschäden und EUR ….. für Sach- und Vermögensschäden

 

Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes April 2007).

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