Produkthaftungsgesetz - Übersicht
Rechtsgutsverletzung | Körper, Gesundheit; Eigentum privater Endverbraucher |
durch Produkt | alle beweglichen Sachen unabhängig von Aggregatzustand und von Verarbeitung |
Produktfehler | Produkt ist im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht sicher |
Schädiger |
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Haftungsausschlüsse |
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Umfang Schadenersatz | Personenschäden bis 85 Mio. EUR Sachschäden bis 85 Mio. EUR, und über 500 EUR hinaus (=SB) |
Tabelle: Produkthaftungsgesetz
Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes trat am 1.1.1990 das Produkthaftungsgesetz in Kraft, das die verschuldensabhängige deliktische Haftung für fehlerhafte Produkte aus § 823 BGB um eine Gefährdungshaftung erweitert.
§ 1 Haftung (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
Beispiele:
- S ist Hersteller von Fernsehgeräten. Durch fehlerhafte Verkabelungen innerhalb der Geräte kommt es zu Bränden in den Wohnungen der Endverbraucher.
- V ist Hersteller von Kunststoffgehäusen für Computer. Durch eine fehlerhafte Mischung der Komponenten kommt es zur Ausgasung giftiger Stoffe aus dem Computergehäuse. Private Endverbraucher erleiden dadurch Gesundheitsschäden.