Produktschutzversicherung
Spezialversicherung gegen Ansprüche wegen Kontamination eines Produktes, zum Beispiel die unbeabsichtigte Verunreinigung in Folge von Produktionsfehlern oder die absichtliche durch Fremde (z. B. Erpresser, die Lebensmittel vergiften) oder eigene Betriebsangehörige. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die Ware bereits in den Verkehr gebracht wurde und die Benutzung zu einer Personenschädigung geführt hat oder führen könnte.
Inhaltsverzeichnis
Gegenstand des Versicherungsschutzes
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen die Folgen einer Produktkontamination, indem er bestimmte Kosten und Gewinneinbußen, die dem VN in diesem Zusammenhang entstehen, entschädigt.
Deckungsauslöser sind folgende Ereignisse:
- nicht vorsätzliche Produktkontamination
Hierunter versteht man die zufällige oder unbeabsichtigte Kontamination, Beschädigung oder unrichtige Auszeichnung von Erzeugnissen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass eine Ware des Versicherungsnehmers bereits in Verkehr gebracht wurde und ihre Benutzung oder ihr Verzehr dazu geführt hat bzw. dazu führen könnte, dass Personen innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Verzehr oder der Benutzung gesundheitliche Schäden erlitten haben bzw. erleiden könnten oder gestorben sind bzw. sterben könnten.
- vorsätzliche Produktkontamination
Hierunter versteht man jede von Dritten (einschließlich der Betriebsangehörigen) vorgenommene oder verursachte tatsächliche, behauptete oder angedrohte, vorsätzliche, böswillige und rechtswidrige Veränderung oder Kontamination von versicherten Erzeugnissen des Versicherungsnehmers. Diese muss darauf abzielen, die Erzeugnisse entweder tatsächlich ungeeignet oder gefährlich für die Benutzung oder den Verzehr zu machen oder gegenüber der Öffentlichkeit einen solchen Eindruck zu erwecken.
Versicherungsfall
Als Eintritt des Versicherungsfalls gilt nach den Versicherungsbedingungen zumeist
- die während der Laufzeit des Vertrages oder binnen 14 Tagen nach dessen Ablauf erfolgte Entdeckung einer vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Kontamination sowie
- eine entsprechende Meldung an den Versicherer.
Versicherte Kosten
Der Versicherer übernimmt die in der Police genannten, notwendigen und angemessenen Aufwendungen oder Kosten, die dem VN unmittelbar entstanden sind, vor allem
- Rückrufkosten
Dem VN entstandene Kosten für die Untersuchung, Rücknahme, Vernichtung und den Ersatz von zurückgerufenen versicherten Erzeugnissen. Eingeschlossen sind in der Regel Kosten für Medienaufrufe, zusätzliche Personalkosten und Reparaturkosten.
- Herstellungskosten
Z. B. Materialkosten und Fertigungskosten.
- Mehrkosten
Z. B. Kosten infolge der außerplanmäßigen Umrüstung der Fertigungsanlagen.
- Verkaufspreisverlust
Differenz zwischen dem möglichen Verkaufspreis und den aufgewendeten Herstellungskosten.
- Umsatzrückgang
Bei Umsatzrückgang der versicherten Erzeugnisse als Folge der Produktkontamination wird dem VN der allgemein entgangene Betriebsgewinn und der Aufwand an fortlaufenden Kosten innerhalb einer bestimmten sog. Haftzeit, die meistens zwölf Monate beträgt, erstattet.
- Verkaufsförderung
Der Versicherer ersetzt verkaufsfördernde Maßnahmen (z. B. Werbemaßnahmen), die dazu beitragen, die Verkäufe der versicherten Erzeugnisse wieder auf den Stand zu bringen, den sie vor der Produktkontamination hatten.
- Beratungskosten
Nimmt der VN mit Zustimmung des Versicherers die Beratung unabhängiger Sicherheits-, Werbe- oder Rückrufberater in Anspruch, so ersetzt der Versicherer die hierfür aufgewendeten angemessenen Honorare.
Versicherungssumme
Grundsätzlich ist es möglich, am Versicherungsmarkt für Schäden durch versehentliche Kontaminationen Versicherungssummen von bis zu 25 Mio. EUR und für vorsätzliche Kontaminationen Versicherungssummen bis zu 100 Mio. EUR zu vereinbaren.
Selbstbehalt
Die Selbstbeteiligung bewegt sich meistens in einem Bereich zwischen 1 und 10 Prozent der Versicherungssumme und ist entweder als fester oder als prozentualer Selbstbehalt ausgestaltet.
Deckungsausschlüsse
Die Ausschlusskataloge sind bei den einzelnen Versicherern nicht einheitlich ausgestaltet. Häufig werden Schäden ausgeschlossen, die mit folgenden Umständen einhergehen:
- Zersetzung, Zerfall oder sonstige Veränderung der chemischen Struktur der versicherten Erzeugnisse
- Beeinflussung durch gentechnische Arbeiten
- Vorsätzliche Verstöße des Versicherungsnehmers gegen den Herstellungsprozess betreffende Rechtsvorschriften
- Strahlenrisiken
- Änderungen im Kundengeschmack oder jahreszeitlich bedingte Schwankungen
- Zahlung von Erpressungsgeldern.
Sachverständigenverfahren
VN und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Der VN kann die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens aber auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.