Quasi-Splitting (Gesetzliche Rentenversicherung)
Sind im Versorgungsausgleich andere öffentlich-rechtliche Anwartschaften als die aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ( zum Beispiel: Beamtenpension, Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), geschieht das durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragszahlung (§ 1587 b BGB, § 1 VAHRG). Diese Begründung von Rentenansprüchen wird auch als Quasi-Splitting bezeichnet, weil der Berechtigte so gestellt wird, als wären (quasi) die Versorgungsanrechte der Eheleute aufgeteilt worden.
Über das Quasi-Splitting entscheidet das Familiengericht.