Rückwirkende Leistung und Meldefrist (BU)
Will ein Versicherter Leistungen aus seiner BU-Versicherung erhalten, so ist erste wichtige Voraussetzung, dem Versicherungsunternehmen unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern - den Eintritt der Berufsunfähigkeit schriftlich anzuzeigen (§ 11 der BU-Musterbedingungen).
Einige Versicherungsbedingungen sehen explizit besondere Meldefristen vor. Werden diese nicht eingehalten, wird die Rente erst später, in der Regel eben ab dem Mitteilungsmonat gezahlt. Beispiel: Wird erst im fünften Monat die BU angezeigt, würde die Rente auch erst ab dem fünften Monat gezahlt werden.
Es gibt aber auch Bedingungsregelungen verschiedener Gesellschaften ohne diese Meldefristen, was natürlich eine Verbesserung aus Kundensicht darstellt. Denn: dann wird das Versicherungsunternehmen auch rückwirkend leisten.