Rentenabschlag der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeit
Ähnlich wie bei der Altersrente auch gibt es die Erwerbsminderungsrente bei vorzeitigem Beginn mit entsprechend hohen Rentenabschlägen. Grund: Die Rente wird dem Versicherten länger gezahlt und das wird über die Abschläge entsprechend berücksichtigt.
Bei einem wahrscheinlichen Rentenbeginn wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr bedeutet das eine Rentenkürzung von 10,8%. Wird der Versicherte erst nach seinem 63. Lebensjahr erwerbsunfähig, wird die Erwerbsminderungsrente ohne Abzug fällig. Diese Abschläge bleiben grundsätzlich bei der sich anschließenden Altersrente vollständig weiter bestehen.
Der Rentenabschlag wird durch die Zurechnungszeit (Zeit zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und dem 60. Lebensjahr) für Neurentner ab 2004 zwar gemildert, dennoch bleiben enorme finanzielle Versorgungslücken!
Abbildung 6: Rentenabschläge bei Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr