Rentenbeginn (Gesetzliche Rentenversicherung)
Versichertenrenten, das sind Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, und Erziehungsrenten werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Wird der Rentenantrag nach Ablauf von drei Monaten, also verspätet gestellt (Drei-Monats-Frist), beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat. Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung werden grundsätzlich als befristete Renten gewährt. Diese beginnen frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Hinterbliebenenrenten, das sind Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, werden vom Todestag des verstorbenen Versicherten an geleistet, wenn dieser noch keine Rente bezogen hat. War er Rentner, dann beginnt die Rente erst mit dem ersten des nächsten Monats. Die Rente wird längstens für 12 Kalendermonate rückwirkend geleistet.