Schadenereignistheorie - Haftpflichtversicherungen

Der Versicherungsfall ist nach der Schadenereignistheorie in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Schaden eingetreten ist. Wichtig ist die Bestimmung für die Frage der Ersatzpflicht eines Schadens, die sich danach bestimmt, ob zum Zeitpunkt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherungsvertrag bestanden hat.

Die Schadenereignistheorie ist die übliche Schadendefinition in den meisten Haftpflichtversicherungen.

Entscheidend ist also nicht, wann der Fehler gemacht wurde, der den Schaden später verursacht, und auch nicht, wann der Geschädigte seine Ansprüche geltend macht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Ereignis eintritt, das den Dritten unmittelbar schädigt. Für Versicherte ist das vor allem wichtig, wenn zwischen Ursache und Schaden viel Zeit vergeht oder wenn sie den Versicherer wechseln oder einen Vertrag kündigen.

Ein Beispiel: Ein Handwerker montiert in einer Wohnung fehlerhaft eine Wasserleitung. Zu diesem Zeitpunkt besteht noch keine Haftpflichtversicherung. Einige Zeit später, als der Vertrag bereits gilt, platzt die Leitung und das Wasser beschädigt den Fußboden. Nach der Schadenereignistheorie ist der Austritt des Wassers das Schadenereignis. Weil er in die Vertragslaufzeit fällt, ist der Schaden grundsätzlich versichert. Umgekehrt wäre der Schaden über diesen Vertrag nicht gedeckt, wenn das Wasser erst nach dem Ende des Vertrags austritt, obwohl der Fehler während der Laufzeit gemacht wurde.

Abzugrenzen ist die Schadenereignistheorie von anderen Modellen. Beim Verstoßprinzip zählt der Zeitpunkt des Fehlers, etwa in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Beim Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip) zählt der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Ansprüche erhebt, etwa bei D&O-Versicherungen. Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, dass immer der Vertrag zuständig ist, der zum Zeitpunkt der Schadenmeldung besteht.

"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist" (Ziffer 1.1 AHB 2008).

"Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen" (Ziffer 6.3 AHB 2008).

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Redaktionsteam deutsche-versicherungsboerse.de

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