Schriftform
Die in § 126 BGB festgeschriebene Schriftform liegt vor, wenn der Text einer Urkunde durch den Aussteller eigenhändig unterschrieben ist.
Der Text kann auf unterschiedliche Weise erstellt werden (gedruckt, handschriftlich).
Die in § 126 BGB festgeschriebene Schriftform liegt vor, wenn der Text einer Urkunde durch den Aussteller eigenhändig unterschrieben ist.
Der Text kann auf unterschiedliche Weise erstellt werden (gedruckt, handschriftlich).