Serienschäden (Produkt-HV)
Dem Serienschaden (Ziff. 8.3) kommt gerade im Bereich der Produkthaftpflicht besondere Bedeutung zu. Der Massenabsatz eines bestimmten Erzeugnisses führt automatisch zu einem größeren Schadenpotential; ein Fehler in der Konzeption eines in großer Serie hergestellten Erzeugnisses konfrontiert den VN zwangsläufig mit der Gefahr von Serienschäden.
Die Serienschadenklausel des Produkthaftpflicht-Modells (sog. konventionelle Serienschadenklausel) trägt den Besonderheiten des Produkthaftpflichtrisikos Rechnung. Sie ist teils weiter, teils enger gefasst als diejenige der AHB, verzichtet zudem auf die dort übliche Kontraktion der einzelnen Serienschäden zu einem Versicherungsfall. Dies bedeutet, dass der VR für die Serie nicht bis zur Höhe der Versicherungssumme je Versicherungsfall, sondern im Rahmen der vertraglich vereinbarten Jahreshöchstersatzleistung eintritt. Maßgebend ist hierbei die Jahreshöchstersatzleistung zum Zeitpunkt des Eintritts des ersten gedeckten Versicherungsfalles.
Im ersten Spiegelstrich der Serienschadenklausel ist klargestellt, dass die Klausel keine Anwendung findet, wenn die aus mehreren gleichen Ursachen eintretenden Versicherungsfälle nicht in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Fassung des zweiten Spiegelstriches der Serienschadenklausel besagt, dass auch bei Eintreten mehrerer Versicherungsfälle aus Lieferungen der gleichen Erzeugnisse die Klausel nur Anwendung findet, wenn diese mit den gleichen Mängeln behaftet sind.
Wahlweise kann anstelle von Ziff. 8.3 auf Wunsch des VN die alternative Serienschadenklausel, vereinbart werden. Die alternative Serienschadenklausel lehnt sich an Ziff. 8.3 an, zieht aber die einzelnen Versicherungsfälle der Serie zu einem Versicherungsfall zusammen und durchbricht das Prinzip, das nur während der Vertragslaufzeit eintretende einzelne Versicherungsfälle von der Deckung erfasst werden. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes gegenüber der konventionellen Serienschadenklausel besteht darin, dass eine einmal gedeckte Serie versichert bleibt, auch wenn der Versicherungsvertrag beendet wird. Unerheblich ist die Art der Beendigung des Vertrages.
Die Einschränkung des Versicherungsschutzes besteht darin, dass die Eintrittspflicht des VRs auch für die Serie durch die Versicherungssumme je Versicherungsfall (und nicht - wie bei der konventionellen Serienschadenklausel - durch die Jahreshöchstersatzleistung) begrenzt ist und sich der Deckungsumfang nach dem Zeitpunkt des Eintrittes des ersten Versicherungsfalles bestimmt.
Beim Wechsel von der konventionellen zur alternativen Serienschadenklausel müssen zur Vermeidung von Deckungslücken Übergangslösungen gefunden werden. Deshalb sollte dem Thema Serienschadenklausel bei jedem Vertragsabschluss bzw. jedem Versichererwechsel besondere Aufmerksamkeit zukommen und eine Übergangslösung gefunden werden.